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Wetterversicherung für Freizeitbetriebe

Freizeitbetriebe sind oft stark vom Wetter abhängig. Während Outdoor-Aktivitäten meist auf schönes Wetter hoffen, läuft es bei Indoor-Attraktionen oft erst richtig gut, wenn es draußen viel regnet und ungemütlich ist. Das „schlechte Wetter“ kann man versichern. Aber: Lohnt sich eine solche Versicherung für Freizeitbetriebe?

In der Landwirtschaft oder bei Veranstaltungsrisiken sind Wetterversicherungen seit Jahrzehnten üblich. Versichert wird dort aber nicht das Wetter selbst, sondern die finanziellen Folgen eines Wetterereignisses. Zum Beispiele die Zerstörung einer Ernte durch späten Frost oder Hagelschlag oder der Ausfall einer Veranstaltung wegen Unwetterwarnung.


Seit wenigen Jahren kann man aber auch „Schlechtwetter“ unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens versichern (Parametrische Wetterversicherung).

Für den einen Betrieb sind Sonne und hohe Temperaturen im Sommer „schlechtes Wetter“ für den anderen Schneemangel oder warme Temperaturen im Winter.

Jeder definiert Schlecht-Wetter anders

Versichern kann man praktisch jedes „Schlecht-Wetter“ das der Deutsche Wetterdienst (DWD) dokumentiert. Zum Beispiel:

  • Mehr als 5 Liter Regen am 06.Juni.
  • Weniger als 10 Sonnentage im Juli
  • Weniger als 20 Tage im August mit mind. 20 Grad Tages-Höchsttemperatur
  • Weniger als 5 Regentage im Januar
  • Usw.

Sollten die vorher festgelegten Wetter-Parameter eintreten, überweist der Versicherer automatisch am nächsten Tag den vereinbarten Geldbetrag – ohne Nachweis eines konkreten Schadens.

Dies klingt nach einem Traum für Freizeitbetriebe, die stark vom Wetter abhängig sind. Kann die Wetterversicherung tatsächlich eine Lösung sein?


Definition Versicherung: Eine Versicherung bietet den Ausgleich eines Risikos über ein Kollektiv und über die Zeit. Denn: Nicht jeder Betrieb brennt ab und einen kapitalen Sturmschaden erleidet man vielleicht nur alle 30 Jahre.

Mit diesem Grundgedanken im Hinterkopf ist eine Wetterversicherung sinnvoll, wenn es sich a) um ein hohes finanzielles Risiko handelt und b) man keine Möglichkeit eines zeitlichen Ausgleichs hat. Beispiele:

  • Das Open-Air-Festival am ersten Juni-Wochenende muss gegen Unwetter versichert werden.
  • Ein Obstbauer will seine Jahres-Ernte gegen Frost im April versichern.
  • Ein Freizeitpark mit angespannter Finanzlage muss sicherstellen, dass die Hauptsaison nicht ins Wasser fällt.

Für übliche Freizeitbetriebe sehen wir hingegen keinen Sinn in einer Wetterversicherung, weil das „Schlechtwetter-Risiko“ über die Zeit ausgeglichen werden kann. Auf ein schlechtes Frühjahr folgt vielleicht ein guter Sommer. Oder auf ein schlechtes Jahr folgt hoffentlich ein besseres Jahr. Nur in Fällen, in denen die Existenz auf dem Spiel steht, kann man kurzfristiges „Schlechtwetter“ sinnvoll versichern.

Sprechen Sie uns daher gerne an, wenn es um die Absicherung von kurzfristigen Wetter-Risiken geht, oder die Existenz auf dem Spiel steht. Wir beraten Sie gerne, in welchen Fällen eine Wetterversicherung Sinn macht und in welchen Fällen eher nicht.


Versicherung von Freizeitbetrieben

Der Markt der Freizeitbetriebe wächst immer weiter, meist in Form von Indoor-Freizeitangeboten. Immer mehr Aktivitäten werden nach Innen verlegt, um sie wetterunabhängig und planbarer zu machen. Zum Beispiel: Indoor-Spielplätze, Soccerhallen, Kletterhallen, Kartbahnen, Surf-Anlagen, Minigolf, usw. Zusätzlich entstehen und boomen neue Freizeitaktivitäten, wie Trampolinhallen, Escape-Rooms, Miniaturwelten, VR/AR-Attraktionen, E-Sports / Video-Spiele, usw.

Schadenersatzforderungen

Die Kunden erwarten eine angenehme und geschützte Atmosphäre. Sollte es dann doch einmal zu einer Unfallverletzung kommen, werden die Betreiber oft mit Schadensersatzforderungen konfrontiert.

Kaum einer würde auf die Idee kommen, nach einem Sturz beim Eislaufen den Betreiber der Eisbahn zu verklagen. Beim Umknicken in einer Trampolinhalle erwarten viele Kunden jedoch ein Schmerzensgeld. Daher ist die Betriebshaftpflichtversicherung die wichtigste Versicherung für alle Indoor-Freizeitanlagen mit körperlicher Betätigung.

Wichtig: Viele Versicherer haben mit den Krankenkassen sog. „Teilungsabkommen“ geschlossen. Die Versicherer müssen dann, völlig verschuldensunabhängig, für alle Unfälle aufkommen, die in der Halle entstehen (meist ca. 50%). Daher kann ein Versicherer mit Teilungsabkommen in diesen Branchen nicht glücklich werden. Es besteht eine sehr große Gefahr, nach wenigen Jahren vom Versicherer gekündigt zu werden. Wählen Sie daher nur einen Versicherer, der keine Teilungsabkommen mit Sozialversicherungsträgern hat.

Versicherung Indoorspielplatz

Eigenleistungen

Ein ganz anderes Problem können Eigenleistungen darstellen. Viele Freizeit-Betriebe zeichnen sich durch hohe Kreativität aus, die zudem in Eigenleistung erbracht wird. Dadurch entstehen bezaubernde Attraktionen (z.B. Schwarzlicht-Minigolf, Escape-Rooms, Indoorspielplätze). Hier wird oft der Wert der Attraktionen unterschätzt, weil man diese in Eigenleistung geschaffen hat. In der Versicherungssumme müssen diese Attraktionen aber so bemessen werden, als wenn man diese fremd in Auftrag gibt.

Tipp: Achten Sie auf eine ausreichende Versicherungssumme und vereinbaren Sie ggf. einen sog. „Unterversicherungsverzicht“. Damit ist sichergestellt, dass ein Versicherungsschaden auch vollständig bezahlt und nicht wegen einer Unterversicherung gekürzt wird.

Unbenannte Gefahren

Die allermeisten Betriebe sind gegen bestimmte Gefahren versichert. Meist sind dies die Gefahren:

  • Feuer
  • Einbruchdiebstahl
  • Leitungswasser
  • Sturm/ Hagel
  • Erweiterte Elementarschäden (z.B. Überschwemmung)

Da nachfolgenden Schadenbeispiele machen deutlich, dass noch viele Versicherungslücken verbleiben.

  • Vor der Notausgangstüre ist ein Gulli verstopft. Durch starke Regenfälle kann das Wasser nicht abfließen und läuft durch die Notausgangstüre ins Gebäude und verursacht einen Überschwemmungsschaden.
  • Durch starke Regenfälle staut sich Wasser auf dem Flachdach. Das Dach läuft über und dringt in die Halle ein.
  • Unbekannte Täter randalieren nachts und zerschneiden Netze und Sprungtücher. Feuerlöscher werden entleert und Möbel zerschlagen. Die Polizei kann keine Einbruchspuren feststellen.
  • Der zentrale Rechner der Bahnsteuerung eines Bowlingcenters wird durch unsachgemäße Bedienung beschädigt. Der Rechner muss zur Reparatur eingesendet werden. Das Bowlingcenter muss in dieser Zeit geschlossen bleiben. Es entsteht ein hoher Ausfallschaden.

Die o.g. Schadenbeispiele haben eines Gemeinsam: In einem Standard-Versicherungsschutz wären diese Ereignisse nicht versichert.

Das zeigt, wie wichtig ein guter Versicherungsschutz sein kann. Glücklicher Weise sind auch diese Fälle in einer guten Versicherung enthalten.

Muss Gutes teuer sein?

In der Regel darf man sich nicht wundern, wenn man im unteren Preissegment keine Spitzenqualität erhält. Aber es geht auch anders.

Wenn Sie Ihren Betrieb versichern und 5 Versicherer ansprechen und gut verhandeln, dann bekommen Sie wahrscheinlich ein besseres Angebot als jemand, der ohne Vergleich bei seiner Bank den Versicherungsschutz kauft.

Wenn wir unsere Rahmenverträge ausschreiben, dann fragen bei 30-40 Versicherern an und verhandeln nicht nur für einen Betrieb, sondern für 300 Betriebe. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass wir dadurch erheblich bessere Konditionen erzielen. Auf diese Weise können wir den hochwertigsten Versicherungsschutz anbieten, der meist sogar deutlich günstiger ist als die Normalpolicen.

Wir stellen Ihnen gerne unsere Angebote vor. Rufen Sie uns doch einfach kurz an.

Individuelle Besonderheiten

Viele Betrieb haben individuelle Besonderheiten, die im Versicherungsschutz berücksichtigt werden sollten. Die Besonderheiten sind sehr vielfältig, wie die folgenden Beispiele zeigen:

  • Eine Trampolinhalle importiert selber Spielgeräte aus Nicht-EU-Ländern. Daher entsteht eine zusätzlich Haftung – die Produkthaftung.
  • Ein Indoorspielplatz vermietet auch Hüpfburgen für Kinder- oder Straßenfeste. Ist dieses Risiko in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert?
  • Ein Bowlingcenter hat auch einen sehr großen, gut eingerichteten Biergarten. Wie ist das Inventar draußen versichert?
  • Ein Freizeitcenter kauft seine Lebensmittel in sehr großen Mengen ein, weil es große Kühlräume hat. Was passiert bei Ausfall der Kühlung?
  • Ein moderner Betrieb wickelt einen Großteil seiner Arbeit digital ab (Buchungen, Kommunikation, Payment, Einlasssystem). Was für Folgen entstehen, wenn Hacker, Viren oder Trojaner die IT lahmlegen und / oder Daten erbeuten?
  • Der ganze Betrieb einer VR/AR-Attraktion hängt einem zentralen Steuerelement. Ist der Umsatzausfall versichert, wenn die Steuerung ausfällt?
  • Ein Restaurant ist sehr erfolgreich, weil es einen bekannten Koch beschäftigt. Was passiert, wenn der Koch langfristig ausfällt? Ist Ihr Betrieb von bestimmten Personen abhängig?

Bitte machen Sie sich Gedanken über Ihre besonderen Risiken und beziehen diese in Ihren Versicherungsschutz ein. Wir beraten Sie gerne.


Richterhammer mit Paragraphenzeichen

bAV-Informationspflicht

Schlummerndes Haftungsrisiko für Arbeitgeber? Am Markt kursieren unterschiedliche Auffassungen zum Thema Informationspflichten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Als Ableitung aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf Verlangen darüber zu informieren, „ob und wie“ eine Anwartschaft auf bAV erworben werden kann. Wie dieses Verlangen für die Mitarbeiter bekannt und dokumentiert wird, ist jedoch nicht eindeutig geregelt.

Beispiele für die Informationsverpflichtung:

  • bAV-Durchführungsweg
  • Zusageart
  • Versorgungsträger
  • Versorgungs- und Versicherungsbedingungen

Mit Inkrafttreten der Novellierung des Nachweisgesetzes (NachwG) am 01.08.2022 treffen jeden Arbeitgeber jetzt noch weitergehende Informationspflichten. Hiernach muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen in schriftlicher Form aushändigen. Manche Informationen sind im Unternehmen und bei Mitarbeitern natürlich bereits bekannt. Trotzdem zwingt das Schriftformerfordernis erstmalig nun alle Arbeitgeber dazu, Prozesse und Dokumentationen zu überarbeiten und darzulegen, in welcher Form das Nachweisgesetz und dessen Schriftformerfordernis erfüllt wird.

NEU: In § 4 des neuen Nachweisgesetzes ist geregelt, dass ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit wäre, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € (pro Verstoß, also pro Mitarbeiter!) geahndet werden kann.

Selbst wenn eine Versorgungsordnung eingerichtet wurde, muss diese den neuen Vorschriften genügen, wenn sie den Nachweis der Information belegen soll. Um den Hinweis-, Aufklärungs- sowie Informationspflichten entsprechend nachzukommen, ist eine schriftliche Bestätigung der Mitarbeiter unabdingbar, die auch (aktuell) nicht durch einen digitalen Prozess ersetzt werden kann („Nassunterschrift“)!

Unsere Empfehlung: Suchen Sie zeitnah unsere Beratung!

Ihr Ansprechpartner ist Frank Gerauer.


Trockenbauwände

Problem Mietereinbauten

Mietereinbauten sind Sachen, die der Mieter eines Gebäudes auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko in das Gebäude eingefügt hat. Dies sind zum Beispiel: Decken- und Wandverkleidungen, Wandbemalungen, Bodenbelege, Podeste oder einzelne Trennwände, aber auch ganze Raumstrukturen wie Toilettenanlage, Büro, Küche oder Sozialräume. 

Mietereinbauten sind sehr häufig anzutreffen im Bereich Einzelhandel aber natürlich auch in unseren Spezialbereichen Hotel und Gastronomie, Indoorspielplätzen, Trampolinhallen oder Bowlingcenter. Hier werden die Mieträume häufig “ab Beton” vermietet und der Mieter muss die Räume nach seinen Vorstellungen und auf seine eigenen Kosten ausbauen. 

Damit verbunden sind zwei große Probleme:

Problem 1:  

In der Inhaltsversicherung sind primer “technische- und kaufmännische Betriebseinrichtungen, Waren und Vorräte” versichert. 

Siehe z.B. Produktinformationsblatt eines der großen Marktführer mit “A”: 

Mietereinbauten sind daher nur versichert, wenn diese gesondert in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen sind. Unterschiede gibt es auch in der Höhe dieser Mitversicherung. Manche Versicherer begrenzen diesen Wert z.B. auf 50.000 €, was oftmals längst nicht ausreicht. 

Daher unser Tipp 1:

“Achten Sie darauf, dass vorhandene Mietereinbauten in Ihrem Vertrag in ausreichender Höhe versichert sind und berücksichtigen Sie den Wert der Mietereinbauten auch in der Gesamtversicherungssumme.” 

Problem 2: 

Auch wenn in der Inhaltsversicherung Mietereinbauten in ausreichender Höhe mitversichert sind, gibt es noch ein weiteres Problem, auf das Sie unbedingt achten müssen. 

Sachen, die in ein Gebäude eingefügt werden und dadurch ihre Eigenständigkeit verlieren, werden gemäß §94 BGB zu Gebäudebestandteilen. Der Inhaltsversicherer darf dem Mieter daher keine Entschädigung auszahlen, weil der Eigentümer des Gebäudes auch der Eigentümer der Mietereinbauten ist. 

Es muss daher eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter vorliegen, dass der Mieter für die beschädigten oder zerstörten Mietereinbauten verantwortlich ist. Üblicher Weise wird dies im Mietvertrag geregelt oder in einem Nachtrag zum Mietvertrag.

Daher unser Tipp 2: 

“Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag, ob dort klar geregelt ist, was zur Mietsache gehört und für welche Mietereinbauten Sie die Verantwortung tragen. Eine Vereinbarung, die Sie mit Ihrem Vormieter haben, ist nicht ausreichend!”

Wenn Sie diese beiden Punkte beachten und am besten schriftlich mit Ihrem Vermieter und Versicherer klären, sind unangenehme Diskussionen oder schlimmstenfalls Versicherungslücken im Schadensfall ausgeschlossen. Immerhin geht es bei Mietereinbauten oft um beträchtliche Summen und im Schadensfall wollen Sie diese Punkte bestimmt nicht diskutieren.


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Bauarbeiter von hinten mit Helm in der Hand

Haftpflichtversicherung für Betriebe des Bauhaupt- und Nebengewerbes

Eine Betriebshaftpflicht schützt sowohl den Unternehmer als auch seine gesetzlichen Vertreter sowie sämtliche übrigen Betriebsangehörige vor den finanziellen Folgen der beruflichen Haftung, indem sie eine gestellte Forderung prüft und daraufhin entweder unberechtigte Ansprüche ablehnt oder berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs reguliert.

Schadenbeispiele aus der Praxis:

Guten Rutsch …?
Um ein neues Haus zu bauen, wird von einem Tiefbauunternehmen eine Grube für das Kellergeschoss ausgehoben. Da das Grundstück am unteren Ende eines Hangs liegt, müssen die umliegenden Häuser abgestützt werden. Beim Abstützen eines dieser Häuser wird dessen Mauerwerk stark beschädigt. Der Schaden wird im ersten Gutachten auf knapp 30.000 Euro geschätzt. Die Betriebshaftpflicht kommt für alle entstandenen Kosten auf.

Nicht so gerüstet …
Ein Mehrfamilienhaus soll neu verputzt und gestrichen werden. Hierfür wird extra ein Gerüst gemietet und vom Gerüstbaubetrieb aufgebaut. Nachts löst sich ein Brett und es fällt auf das Auto des Nachbarn. Die Betriebshaftpflicht des Gerüstbauers begleicht die Reparaturrechnung.

Da kam nichts Gutes von oben …
Ein Malerbetrieb wird damit beauftragt, die Fassade eines Hauses zu streichen. Einem der Maler fällt ein voller Farbeimer von der Leiter. Dieser beschädigt den Wintergarten des Hauses und darin befindliche Pflanzen und Möbel. Der Malerbetrieb ist schadensersatzpflichtig und muss für die entstehenden Reparatur- bzw. Ersatzkosten aufkommen. Die Betriebshaftpflicht übernimmt den Schaden.

Ganz schön gebaggert …
Ein Baggerbetrieb erhält den Auftrag, eine Straße aufzugraben, um die Kanalisation neu zu verlegen. Während der Baggerarbeiten beschädigt der Baggerführer mit der Schaufel des Baggers die Stromleitung. Die Betriebshaftpflicht des Betriebs kommt für die Reparatur der Leitung und die Folgeschäden der umliegenden Betriebe auf.

Bewertung mangelhaft …
Ein Installateur verlegt ein Rohr mangelhaft, wodurch die umschließende Wand einen Nässeschaden erleidet. Um das Rohr reparieren zu können, muss die Wand aufgestemmt werden. Die Kosten für das Aufstemmen der Wand werden von der Betriebshaftpflicht übernommen.

Wer den Schaden hat, darf auch noch zahlen …
In einem Maurerbetrieb gerät eine Baumaschine durch einen technischen Defekt in Brand. Eine hohe Rauchsäule verursacht in der Nachbarschaft Rußschäden an Gebäuden und Autos, und auf einem Feld verdirbt Gemüse. Die betroffenen Anwohner und der Landwirt wenden sich mit ihren Schadenersatzforderungen an den Betrieb. Die Betriebshaftpflicht überprüft die verschiedenen
Forderungen und begleicht die berechtigten.

zwei Dachdecker stehen auf dem Dach

Wissenswertes

Für wen ist die Versicherung?
Diese Versicherung ist für alle Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes ein absolutes Muss.


Was ist versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es
separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber usw.).


Welche Gefahren und Schäden sind u.a. versicherbar?
Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt
sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden
Vermögensschäden.
Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von
Ansprüchen Dritter.


Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält
aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z. B.:
• Schäden, die man selbst erleidet
• Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
• Schäden, die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen
oder nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind
• reine Vermögensschäden
• Erfüllungsschäden


Wo gilt die Versicherung?
Die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich innerhalb Europas. Dies trifft sowohl für die Betriebsstätten zu, als auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken (z. B. auf Baustellen).

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?
Die Höhe der Deckungssumme richtet sich nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers.


Welche Zahlungen werden im Schadensfall geleistet?
• Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche
• Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung. Diese kann für die unterschiedlichen Bereiche individuell ausfallen.


Was ist zu beachten?
Unterschiedliche Betriebe benötigen unterschiedlichen Versicherungsschutz. Die Policen bestehen daher aus verschiedenen Bausteinen mit frei kombinierbaren Deckungserweiterungen und Zusatzklauseln, die sich dem individuellen Bedarf anpassen lassen.


Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?
Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Vorstände haften bei Beratungs- und Entscheidungsfehlern persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen – das gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist! Für diesen Fall, dass sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) im Zusammenhang mit der jeweiligen
versicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht werden, kann mit einer D&O-Versicherung (Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) vorgesorgt werden. Da der Gesetzgeber seit dem 01.07.2010 für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10%, max. 1,5-fache des Jahresbruttobezuges vorsieht, ist eine zusätzliche D&O-Selbstbehaltversicherung zu empfehlen.
Weiterhin können Unternehmen ihren Versicherungsschutz mit einer separaten AGG-Versicherung erweitern. Es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Diskriminierung, die sich aus Arbeitsverhältnissen und/oder dem alltäglichen Geschäft ergeben.


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Ein Kapuzenmann vor grüner, digitaler Matrix

„Der Cyberangriff hat uns die Existenz genommen“

Bereits ein einziger erfolgreicher Hackerangriff kann ein mittelständisches Unternehmen in den Ruin treiben. Doch beim produzierenden Gewerbe in Deutschland sei die Bedrohung noch nicht angekommen, zeigt eine forsa-Umfrage unter kleinen und mittelständischen Unternehmen.

Kundenkontakte, E-Mail-Adressen, Termine sowie Daten für Maschinen und Produkte: An all das kam im Mai 2019 beim Schweizer Fensterhersteller Swisswindows niemand mehr heran. Alle 120 Server des Unternehmens waren mit dem Erpresser-Trojaner Ryuk infiziert; die Daten komplett verschlüsselt.

Nachdem der Betrieb über einen Monat stillstand, kamen Vertragsstrafen hinzu und Neuaufträge blieben aus. Sieben Monate nach der Hackerattacke musste die Firma Konkurs anmelden. „Der Cyberangriff hat uns die Existenz genommen“, konstatierte Nesa Meta, Geschäftsführer des Unternehmens.

Doch Beispiele wie dieses haben das Risikobewusstsein im produzierenden Gewerbe nicht entscheidend genug verändert. Zumindest nicht, was die Risikoeinschätzung für den eigenen Betrieb betrifft. Zu diesem Ergebnis kommt eine forsa-Umfrage, für die 500 Entscheider aus der aus Maschinenbau-, Elektro-, Chemie- und Lebensmittelindustrie sowie der Kunststoffverarbeitung befragt wurden.

So stimmten zwar 56 Prozent der Befragten folgender Aussage zu: „Ich halte das Risiko von Cyberkriminalität für meine Branche für hoch oder sehr hoch.“ Doch nur 42 Prozent stufen das Risiko einer Cyberattacke für den eigenen Betrieb als hoch oder sehr hoch ein.

Warum das so ist? 77 Prozent der befragten KMU geben an, dass ihre Systeme „umfassend geschützt“ seien. Die Unternehmen wiegen sich also in vermeintlicher Sicherheit. Das zeigen auch diese Antworten:

„Unser Unternehmen ist zu klein, um in den Fokus von Cyberkriminellen zu geraten“ (62 Prozent)

„Unsere Daten sind für Cyberkriminelle nicht interessant“ (55 Prozent)

„Unser Unternehmen war noch nie Opfer von Cyberangriffen“ (54 Prozent)

Ansichten, die sich bitter rächen können, wie das eingangs erwähnte Beispiel zeigt. Notfallkonzepte und entsprechende Vereinbarungen mit IT-Dienstleistern sollten zum Standard gehören. Auch Folgekosten für die Wiederherstellung der Daten, Rechtsberatung und Krisenkommunikation sollten berücksichtigt werden. Denn mittlerweile beziffern Bundeskriminalamt (BKA) und der IT-Branchenverband Bitkom die Schäden durch Hacker in der gesamten deutschen Wirtschaft auf hochgerechnet 103 Milliarden Euro (2019).


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Richterhammer mit Paragraphenzeichen

Der “Abmahnschutz”

Jeder zweite Händler wurde bereits einmal abgemahnt. Das ist nicht nur teuer, sondern kostet zusätzlich auch viel Zeit und Nerven. Es gibt nun endlich einen Versicherungsschutz speziell für den Onlinehandel, der die Kosten von Abmahnungen z.B. bei Urheberrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen versichert.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie diese innerhalb von sieben Tagen einfach an den Versicherer weitergeben. Dieser überprüft die Abmahnung zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit. So entsteht für Sie kein zeitlicher Mehraufwand. Im Falle eines Gerichtsverfahrens verteidigt der Versicherer Ihre Rechte und übernimmt alle anfallenden Abmahngebühren.

Folgende Leistungen sind versichert:

Veröffentlichungen im Internet (auch in sozialen Medien oder Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen Ihres Unternehmens

  • Kostenübernahme für die rechtliche Prüfung der Abmahnung
  • Zahlung der Schadensersatzforderungen wegen Verletzungen von Persönlichkeits-, Wettbewerbs-, Datenschutz- oder Marken- und Urheberrechten
  • Kostenübernahme für anwaltliche Beratungen wegen Unterlassungserklärungen
  • Ersatz der Gerichts- und Anwaltskosten
  • Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten
  • Expertenberatung bei Unterlassungserklärung

Der Versicherungsschutz gilt bis zu einer Summe von 100.000 Euro – ganz ohne Selbstbeteiligung

Die Kosten:

 Modell 1Modell 2
 Für Ihren Online-Auftritt und Ihren WebshopFür Ihren Online-Auftritt und Ihren Webshop und zusätzlich Verkaufsplattformen wie Amazon, Ebay, usw.
Jahresbeitrag inkl. VSt.299.88 EUR659,88 EUR
Jahresbeitrag mit Rabatt*149,94 EUR494,91 EUR

*Der Versicherer bietet die Möglichkeit, Ihre Website durch einen Kooperationsanwalt für 399 Euro (netto) prüfen zu lassen. Sie erhalten dadurch eine noch größere Sicherheit und auf den Jahresbeitrag einen Rabatt von 50% bzw. 25%.


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schwarte Grafik von Mitarbeitern

Vertrauensschaden — Wenn Mitarbeiter zu Tätern werden

Ein Risiko, das auch kleineren Betrieben oder Gewerbetreibenden mit kleiner Belegschaft drohen kann: Mitarbeiter missbrauchen das in sie gesetzte Vertrauen und bereichern sich auf Kosten ihres Unternehmens. Diese Gefahr wird häufig unterschätzt, wie der Gesamtverband der Versicherer kürzlich warnte. Der Grund der Warnung sind aktuelle Zahlen für die Vertrauensschadenversicherung.

Betroffen: jährlich bis zu 10 Prozent der deutschen Unternehmen

Zwar gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Unternehmen durch Vertrauensmissbrauch Schaden nehmen kann. Das trifft zum Beispiel auch dann zu, wenn Aufgaben an andere Unternehmen delegiert werden oder Befugnisse an externe Dienstleister ausgelagert werden. Jedoch zeigt eine Auswertung der Versicherungswirtschaft von 2.400 Schadenfällen: Mitarbeiter aus dem eigenen Unternehmen stellen das größere Problem dar.

Bei 63 Prozent aller Vorfälle nämlich waren Mitarbeiter des eigenen Unternehmens die Täter. Noch verheerender wirken die Zahlen mit Blick auf die Schadensumme – bei insgesamt 225 Millionen Euro Schaden waren 75 Prozent durch Täter bedingt, die aus dem Unternehmen der Versicherungsnehmer kamen. Aufgrund solcher Zahlen geht der Verband der Versicherer auch davon aus, dass jedes Jahr fünf bis zehn Prozent der deutschen Unternehmen von den eigenen Mitarbeitern betrogen werden.

Täter: Oft in Verantwortungsposition

Gründe für einen solchen Betrug – zum Beispiel für Unterschlagung, Untreue, Diebstahl oder Abrechnungsbetrug – können vielfältig sein. So unterscheidet die Kriminologie verschiedene Tätertypen. Ein „Krisentäter“ zum Beispiel wird dann zum Täter, wenn eine Krise seinen sozialen und oft auch finanziellen Status bedroht.

Für den „Unauffälligen“ als Tätertyp hingegen gilt der Spruch: Gelegenheit macht Diebe. Er zeigt lange keine Neigungen zum Betrug und missbraucht das Vertrauen erst dann, sobald er durch eine günstige Gelegenheit darauf gebracht wird. Der „Abhängige“ hingegen ist nicht der Haupttäter, sondern ist diesem untergeordnet. Er wird zum Täter, weil er zum Beispiel Repressionen oder negative Konsequenzen fürchtet.

Zudem gibt es einen Täter-Typ, auf den mehrere Risikofaktoren zutreffen: Zum Beispiel führt er ein „ungebremstes“ Leben über seinem Lebensniveau und kann diesen Lebensstil ohne die Tat nicht finanzieren. Allgemein befinden sich die Täter häufig in einer herausgehobenen Verantwortungs- oder Führungsposition innerhalb des Unternehmens und sind mit den Abläufen, aber auch mit Sicherheitslücken eines Unternehmens gut vertraut – und machen sich Sicherheitslücken folglich zunutze.

Schutz durch „Compliance-System“ und Vertrauensschadenversicherung

Wie aber schützen sich Unternehmen und Gewerbetreibende vor derartigen Risiken? Es mag widersprüchlich klingen. Aber schädlich wäre eine generelle Unternehmens-Kultur des Misstrauens. Stattdessen empfehlen die Versicherer ein so genanntes „Compliance-System“ zum vorbeugenden Handeln. So können Standards definiert und Abläufe innerhalb eines Unternehmens so organisiert werden, dass es nicht zu Betrugsfällen kommt. Klassisches Beispiel einer solchen Maßnahme ist, bei Zahlungen strikt das Vier-Augen-Prinzip zu beachten. Kommt es aber dennoch zur Straftat, empfehlen die Versicherer, das Vergehen konsequent zu ahnden.

Einen zusätzlichen Schutz zum „Compliance-System“ bietet zudem jene Versicherung, die aktuelle Zahlen lieferte: die Vertrauensschadenversicherung. Diese schützt den Versicherungsnehmer vor Schäden, die infolge vorsätzlicher unerlaubter Handlungen wie Unterschlagung, Untreue, Diebstahl oder Betrug entstehen können. Neben den strafbaren Handlungen der Mitarbeiter sind auch Handlungen von beauftragten Personen (z. B. Reinigungs- und Wartungspersonal) mitversichert. Versicherungsschutz besteht zudem, wenn unbekannt ist, welcher Mitarbeiter den Schaden verursacht hat.

Weil das Risiko eines Vertrauensmissbrauchs nicht unterschätzt werden sollte, lohnt es sich für Gewerbetreibende und Unternehmen folglich, den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen.


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Zeichentrickfiguren von Handwerkern

Handwerker haften auch für fremde Fehler

Bauhandwerker müssen Vorarbeiten von anderen Werkunternehmern gründlich prüfen, bevor sie selbst ihre Arbeiten durchführen. Sonst haften sie auch für die Fehler der anderen!

Aus gegebenen Anlass erinnern wir an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der verurteilte zuletzt einen Installateur, der einen Hausanschluss fachgerecht an die vorhandene Grundleitung angeschlossen hatte, zu Schadensersatz wegen des daraufhin eingetretenen Wasserschadens. Denn der Handwerker hatte nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – geprüft, ob eine Rückstauklappe vorhanden war.

Schadenersatz trotz fehlerloser Arbeit

Das heißt: Ein Handwerker haftet auch dann für einen Werkmangel, wenn er seine Arbeiten zwar fachgerecht ausgeführt, jedoch nicht geprüft hat, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten. Er haftet zusammen mit demjenigen, der die Fehler gemacht hat, als sogenannter Gesamtschuldner.
“Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und eine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können”, heißt es in dem Urteil.

Schriftlichen Hinweis geben

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine strenge Rechtsprechung zur Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers. Die Pflicht ist eine vertragliche Hauptpflicht, sie gilt gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag. Im Zweifel muss der Handwerker dem Kunden einen schriftlichen Hinweis geben und er muss im Streitfall beweisen, dass er dies getan hat. Verletzt er diese Pflicht, kann er für Mängel haften, auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat.

Praxistipp: Hat der Bauunternehmer Bedenken hinsichtlich der Vorarbeiten, sollte er diese dem Bauherren schriftlich anzeigen und eigene Leistungen zurückstellen. So schützt er den Bauherrn vor unliebsamen und teuren Überraschungen. Obendrein bewahrt der Bauunternehmer auch sich selbst vor hohen Schadenersatzforderungen. Deshalb muss bei Um- und Erweiterungsbauten gemäß den Regeln der Technik nicht nur eine optische Inspektion, sondern z.B. auch eine Dichtheitsprüfung von Leitungen vorgenommen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: VII ZR 109/10


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Richterhammer mit Paragraphenzeichen

Haftung für Trampolinhallen

Bald amerikanische Verhältnisse in Deutschland ?

Eines der wichtigsten Gerichtsurteile für Indoorspielplätze und Trampolinhallen ist das Trampolinurteil des BGH vom 03.06.2008 (Az.: VI ZR 223/07): „Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage“

Der BGH sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und eine daraus resultierende Haftung, weil: Gerade bei einem Trampolin, welches auch für Kinder freigegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden.

Bisher wurde aus dem Urteil geschlossen, dass ein Betreiber eines Trampolins vor einer missbräuchlichen Verwendung und den daraus resultierenden Folgen (schwere Verletzungen) angemessen warnen muss. Es reicht demnach nicht aus, bloß Verhaltensregeln zu erlassen, sondern es muss explizit auf die schwerwiegenden Folgen bei missbräuchlicher Verwendung hingewiesen werden.

Soweit die bisher herrschende Meinung und unsere Empfehlung seit vielen Jahren.

In einem ganz aktuellen Fall, welcher vor dem OLG-Köln verhandelt wird, vertritt der vorsitzende Richter eine sehr viel schärfere Auffassung. Er interpretiert das BGH-Urteil so, dass der Betreiber einer Trampolinanlage grundsätzlich gesteigerte Hinweispflichten hat, auch auf mögliche Verletzungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hinzuweisen.

Das OLG Köln hat ausgeführt, man müsse zwar nicht über eine abstrakte und fernliegende Gefahr belehren, wohl aber über eine durchaus denkbare Gefahr. Dies schließt eine Schädigung durch eine unbekannte aber dennoch vorhandene Vorerkrankung (hier Osteoporose) des Benutzers mit ein.

Da die Rechtsauffassung des OLG-Köln sehr ernst zu nehmen ist, empfehlen wir allen Betreibern von Trampolin- oder vergleichbaren Gefahrenanlagen ihre Hinweise, Benutzungsregeln, Sicherheitseinweisungen und AGB entsprechend anzupassen.

Für weitere Informationen zum Haftungsmanagement stehen wir gerne zur Verfügung.


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