Mietereinbauten sind Sachen, die der Mieter eines Gebäudes auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko in das Gebäude eingefügt hat. Dies sind zum Beispiel: Decken- und Wandverkleidungen, Wandbemalungen, Bodenbelege, Podeste oder einzelne Trennwände, aber auch ganze Raumstrukturen wie Toilettenanlage, Büro, Küche oder Sozialräume.
Mietereinbauten sind sehr häufig anzutreffen im Bereich Einzelhandel aber natürlich auch in unseren Spezialbereichen Hotel und Gastronomie, Indoorspielplätzen, Trampolinhallen oder Bowlingcenter. Hier werden die Mieträume häufig “ab Beton” vermietet und der Mieter muss die Räume nach seinen Vorstellungen und auf seine eigenen Kosten ausbauen.
Damit verbunden sind zwei große Probleme:
Problem 1:
In der Inhaltsversicherung sind primer “technische- und kaufmännische Betriebseinrichtungen, Waren und Vorräte” versichert.
Siehe z.B. Produktinformationsblatt eines der großen Marktführer mit “A”:
Mietereinbauten sind daher nur versichert, wenn diese gesondert in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen sind. Unterschiede gibt es auch in der Höhe dieser Mitversicherung. Manche Versicherer begrenzen diesen Wert z.B. auf 50.000 €, was oftmals längst nicht ausreicht.
Daher unser Tipp 1:
“Achten Sie darauf, dass vorhandene Mietereinbauten in Ihrem Vertrag in ausreichender Höhe versichert sind und berücksichtigen Sie den Wert der Mietereinbauten auch in der Gesamtversicherungssumme.”
Problem 2:
Auch wenn in der Inhaltsversicherung Mietereinbauten in ausreichender Höhe mitversichert sind, gibt es noch ein weiteres Problem, auf das Sie unbedingt achten müssen.
Sachen, die in ein Gebäude eingefügt werden und dadurch ihre Eigenständigkeit verlieren, werden gemäß §94 BGB zu Gebäudebestandteilen. Der Inhaltsversicherer darf dem Mieter daher keine Entschädigung auszahlen, weil der Eigentümer des Gebäudes auch der Eigentümer der Mietereinbauten ist.
Es muss daher eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter vorliegen, dass der Mieter für die beschädigten oder zerstörten Mietereinbauten verantwortlich ist. Üblicher Weise wird dies im Mietvertrag geregelt oder in einem Nachtrag zum Mietvertrag.
Daher unser Tipp 2:
“Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag, ob dort klar geregelt ist, was zur Mietsache gehört und für welche Mietereinbauten Sie die Verantwortung tragen. Eine Vereinbarung, die Sie mit Ihrem Vormieter haben, ist nicht ausreichend!”
Wenn Sie diese beiden Punkte beachten und am besten schriftlich mit Ihrem Vermieter und Versicherer klären, sind unangenehme Diskussionen oder schlimmstenfalls Versicherungslücken im Schadensfall ausgeschlossen. Immerhin geht es bei Mietereinbauten oft um beträchtliche Summen und im Schadensfall wollen Sie diese Punkte bestimmt nicht diskutieren.