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bAV-Informationspflicht

Schlummerndes Haftungsrisiko für Arbeitgeber? Am Markt kursieren unterschiedliche Auffassungen zum Thema Informationspflichten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Als Ableitung aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf Verlangen darüber zu informieren, „ob und wie“ eine Anwartschaft auf bAV erworben werden kann. Wie dieses Verlangen für die Mitarbeiter bekannt und dokumentiert wird, ist jedoch nicht eindeutig geregelt.

Beispiele für die Informationsverpflichtung:

  • bAV-Durchführungsweg
  • Zusageart
  • Versorgungsträger
  • Versorgungs- und Versicherungsbedingungen

Mit Inkrafttreten der Novellierung des Nachweisgesetzes (NachwG) am 01.08.2022 treffen jeden Arbeitgeber jetzt noch weitergehende Informationspflichten. Hiernach muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen in schriftlicher Form aushändigen. Manche Informationen sind im Unternehmen und bei Mitarbeitern natürlich bereits bekannt. Trotzdem zwingt das Schriftformerfordernis erstmalig nun alle Arbeitgeber dazu, Prozesse und Dokumentationen zu überarbeiten und darzulegen, in welcher Form das Nachweisgesetz und dessen Schriftformerfordernis erfüllt wird.

NEU: In § 4 des neuen Nachweisgesetzes ist geregelt, dass ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit wäre, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € (pro Verstoß, also pro Mitarbeiter!) geahndet werden kann.

Selbst wenn eine Versorgungsordnung eingerichtet wurde, muss diese den neuen Vorschriften genügen, wenn sie den Nachweis der Information belegen soll. Um den Hinweis-, Aufklärungs- sowie Informationspflichten entsprechend nachzukommen, ist eine schriftliche Bestätigung der Mitarbeiter unabdingbar, die auch (aktuell) nicht durch einen digitalen Prozess ersetzt werden kann („Nassunterschrift“)!

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Ihr Ansprechpartner ist Frank Gerauer.