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Die Historie des Versicherungsmaklerberufs

Der Beruf des Versicherungsmaklers ist bereits sehr viel älter als man denkt und keinesfalls eine „neumodische Erscheinung“. Das Versicherungsmaklerwesen ist praktisch so alt wie die ersten Versicherungsverträge.

Der Begriff des Makelns oder auch Vermittelns reicht viele Jahrhunderte zurück. Zum ersten Mal wurde in Hamburg in den Jahren 1288 und 1300 von Maklern gesprochen. Bereits um 1350 beschäftigte sich der Gesetzgeber mit dem Maklerwesen, in 1388 entstanden die ersten Vorschriften.

Als Hamburg sich zu entwickeln begann und im Jahr 1558 die erste Börse Deutschlands eröffnete, wuchs auch die Bedeutung der Makler. Wer in Hamburg ohne Beeidigung Vermittlergeschäfte betrieb, galt als so genannter „Freier“ und „Pfuschmakler“. Vor dem Gesetz gab es in dieser Zeit weder Versicherungs- oder Hausmakler noch einen Vermittler für bestimmte Warengattungen.

Die Spezialisierung zu Themen wie Versicherungen, Häusern, Schiffsladungen, usw. setzte sich erst später durch.

Bereits im 14. Jahrhundert traten erste Versicherungsmakler an den italienischen Seehandelsplätzen in Erscheinung, um bei dem Entwurf von komplizierten Seeversicherungspolicen zu helfen und den Reedern und Händlern Hilfestellungen zu geben. Von dort breitete sich diese neue Dienstleistung zu den europäischen Handelszentren in den Niederlanden, dann über Spanien und Portugal nach England und Deutschland aus.

In den Ursprüngen des Maklerwesens durften nur vereidigte Makler für Ihre Mandanten tätig werden. Der älteste Beleg hierfür stammt aus dem Jahr 1567.

Nach der hamburgischen Mäklerordnung von 1642 durften nur „… gute, tüchtige Personen zu geschworenen Mäcklern angenommen werden …“

In der Maklerordnung von 1654 wurden Versicherungsmakler erstmals gesetzlich als Makler in „Assecurants“ genannt (Assekuranzmakler).

Seit 1660 mussten Versicherungsmakler während ihrer Tätigkeit, vornehmlich an den Versicherungs-Börsen, eine Maklermünze tragen, die 1687 durch einen Maklerstab (aus Silber und Ebenholz) ersetzt wurde.

(Eine Nachbildung dieses Maklerstabs ist auch heute noch Zeichen der BDVM-Makler und ein Exemplar schmückt unser Büro)

Der damals gebräuchliche Maklereid fand 1679 erstmals Eingang in eine Maklerordnung:

„…, daß ich in meinem mir anbefohlenen Mäklerdienst mich getreu und redlich will verhalten, den Kaufmann nach meinem besten Verstande und Gewissen aufrichtig bedienen, was mir anvertraut, zu deren Besten richten, keine eigene Handlung oder Kaufmannschaft noch Factoreyen für mich selbst treiben, noch durch andere treiben lassen; …“

Heute sind die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers umfangreich geregelt in:

– § 34d Abs. 1 GewO
– §§ 59-68 VVG
– VersVermV

Die Grundaussagen sind aber immer noch dieselben wie im 17. Jahrhundert