
Langfinger in Aktion
In der letzten Woche erzählte mir ein Betreiber eines Indoorspielplatzes, wie er auf der Kartbahn Kinder dabei beobachtet hat, wie diese neben den Minikarts halb auf dem Boden lagen.
Der Betreiber ist sofort dorthin gelaufen, weil er um das Wohl der Kinder besorgt war und Unfälle befürchtete.
Als er dort ankam staunte er nicht schlecht. Die kleinen Rabauken lagen halb unter den Karts, mit Armen wie Tentakeln griffen sie in die Radkästen der Karts und schlängelten sich bis zum Münzsammler und fingerten einen Taler nach dem nächsten aus dem Behälter.
Der Betreiber stellte die Schwerverbrecher auf frischer Tat. Da sie geständig waren und Reue zeigten, wurden sie der örtlichen Justiz (Eltern) übergeben, wo sie ihre gerechte Strafe erwarten.
Aber nicht immer geht die Verbrecherjagd so positiv aus. Immer wieder kommt es zu Einbrüchen, bei denen auch die münzbetriebenen Spielgeräte aufgebrochen und geleert werden. Schnell kommen Schäden von 5.000 € und mehr zusammen. Versicherungstechnisch sind hierbei zwei Dinge zu beachten:
a) In der Inhaltsversicherung müssen Münzautomaten und der Inhalt der Automaten ausdrücklich mit definierten Entschädigungsgrenzen eingeschlossen sein. Diese sind im Normalfal nämlich ausgeschlossen.
b) Die Höhe der gestohlenen Geldbeträge aus den Automaten muss gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden. Hierbei hilft ein regelmäßiges Entleerungsprotokoll, auf dem alle Barentnahmen der jeweiligen Automaten mit Datum dokumentiert werden.
Dann ist auch dieser Schaden versichert.
PS: Die Diebstähle der kleinen Rabauken sind übrigens ähnlich wie Ladendiebstähle nicht versicherbar. Auch nicht bei uns.
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Gewährleistung: Das müssen Betriebe bei Warenlieferungen beachten
Wer Ware bei der Annahme nicht prüft, riskiert seine Gewährleistungsrechte. Denn Unternehmer sind laut Handelsgesetzbuch prüf- und rügepflichtig.
Bei einer Warenlieferung haben Unternehmen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten, wenn dieser mangelhafte Ware liefert.
Um von diesen Rechten überhaupt Gebrauch machen zu können, müssen die Betriebe bei der Warenlieferung ihren Pflichten nachkommen. Das heißt, sie müssen die Ware prüfen und mangelhafte Ware gegebenenfalls rügen. Herausforderung: Die Rechtsprechung setzt hohe Maßstäbe an die Prüf- und Rügepflichten nach Paragraf 377 im Handelsgesetzbuch.
Laut Paragraf 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) müssen Kaufleute Ware auf Mängel prüfen, sobald sie vom Lieferanten gebracht wird. Wer den Prüf- und Rügepflichten nicht nachkommt, genehmigt die Ware automatisch.
Die Folge: Entdeckt der Käufer später bei der Ware einen Mangel, den er bereits bei rechtzeitiger Kontrolle hätte erkennen müssen, verliert er gegenüber dem Lieferanten seine Gewährleistungsrechte. Deshalb müssen Betriebe ihre Prüf- und Rügepflichten ernst nehmen. Auch Gerichte setzen sowohl an die Prüf- als auch an die Rügepflicht strenge Maßstäbe.
In der Praxis kommt es oft vor, dass ein großer Abnehmer von seinen kleineren Zuliefe-rern verlangt, auf diese Prüf- und Rügepflichten zu verzichten und der Zulieferer stattdessen zu einer Warenausgangskontrolle verpflichtet wird. Doch Vorsicht ! Dieses Vorgehen sollte mit dem Haftpflichtversicherer abgestimmt werden, weil der Zulieferer damit vertraglich die Haftung erweitert, was i.d.R. nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert ist.
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Cyberschutz für Unternehmen – es kann jeden treffen
Eine Betriebsunterbrechung ist für jedes Unternehmen der Super-GAU. Mittlerweile ist ein Cyber- oder Hackerangriff eine der größten Gefahren. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen das Risiko für alle Berufsbranchen.
Ein Internet-Shop-Betreiber wurde durch eine Kreditkartenfirma auf Unregelmäßigkeiten und Datendiebstähle auf seiner Website hingewiesen. Mit dem Verdacht wurde unverzüglich ein Forensik- Dienstleister beauftragt, die Schadenursache zu recherchieren und die Systeme zu bereinigen. Gleichzeitig wurde der Shop geschlossen, ein Betriebsausfall war also die Folge. Die nächste Maßnahme war, ein Krisenmanagement mit Anwälten für IT- und Datenschutzrechte sowie PR-Spezialisten zur Minimierung des Imageschadens aufzustellen. Die betroffenen Kunden wurden über den Datendiebstahl informiert und haben neue Kreditkarten erhalten.
In einer Baufirma war an einem Morgen beim Hochfahren des Betriebssystems klar, dass etwas nicht stimmt: Die Verknüpfung der PCs mit dem Server war nicht möglich.
Der IT-Berater stellte schnell fest, dass ein Verschlüsselungstrojaner Ursache für die Probleme war, und nahm sofort das System vom Netz. Die gesamte EDV-Anlage wurde neu konfiguriert und die letzten Backups installiert. Alle Profile und Zugänge mussten neu eingerichtet werden. Die Kosten – Arbeitsleistung des IT-Beraters inklusive Nacht- und Wochenendzuschlägen über einen Zeitraum von drei Wochen – beliefen sich auf 100.000 Euro.
Die IP-Telefonanlage einer Volkshochschule wurde an einem Freitagabend nach Schulschluss gehackt. An dem Wochenende wurde über die ungeschützte Telefonanlage massenhaft in die Welt telefoniert. Die angefallenen Kosten wurden von dem Telefonanbieter in Rechnung gestellt. Die gute Nachricht: Datenmanipulation und Telefonmehrkosten sind mitversicherbar.
Fazit: Eine gute Cyberschutzversicherung schützt Sie vor Eigen- und Drittschäden und übernimmt auch die Kosten für Serviceleistungen externer Dienstleister.
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Überprüfung der elektrischen Anlagen (E-Check)
Gewerbebetriebe wie auch Privathaushalte sollten unbedingt behördliche Vorschriften und Obliegenheiten im Versicherungsvertrag beachten.
Eine dieser Vorschriften ist die Überprüfung der elektrischen Anlagen in regelmäßigen Abständen. Je nach Art des Gewerbebetriebes muss die Überprüfung jährlich oder auch alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die Anforderungen aus dem Versicherungsvertrag können dabei sogar über behördliche Anforderungen hinausgehen. Es empfiehlt sich daher eine Rücksprache mit dem Versicherer.
Aber auch bei privaten Versicherungen kann ein E-Check empfehlenswert sein. Es gibt zwar im privaten Bereich keine verbindliche rechtliche Verpflichtung, aber auch keine einheitliche Rechtsprechung. Werden beispielsweise Störungen ignoriert oder die anerkannten Regeln der Technik missachtet, kann der Versicherer auch in privaten Verträgen die Leistung kürzen!
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Die Folgen eines Feuers in der Produktionskette
Wenn es zu einer Betriebsunterbrechung in einem produzierenden Betrieb kommt, ist die Dauer des Betriebsstillstands entscheidend. Aber auch ein Produktionsausfall beim Zulieferer oder bei weiterverarbeitenden Unternehmen muss einkalkuliert werden. Gewerbebetriebe wie auch Privathaushalte sollten unbedingt behördliche Vorschriften und Obliegenheiten im Versicherungsvertrag beachten.
Für produzierende Unternehmen ist die Versicherung eines Betriebsunterbrechungsschadens unerlässlich. Kommt es durch einen versicherten Sachschaden zu einem Produktionsstillstand, übernimmt diese für die Dauer der üblichen 12-monatigen Haftzeit den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Fixkosten. Doch schadenbedingte Gutachten, Auflagen von Umwelt- und Baubehörden sowie mögliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft dauern erfahrungsgemäß länger.
Heutzutage sollte daher eine überjährige Haftzeit von mindestens 18 bis 36 Monaten vereinbart werden.
Kommt es beim Zulieferer oder bei weiterverarbeitenden Unternehmen zu einem versicherten Sachschaden, können auch Sie einen Produktionsausfall erleiden. Bei sogenannten Rückwirkungsschäden handelt es sich um eine Betriebsunterbrechung durch einen versicherten Sachschaden in einem fremden, nicht dem Versicherungsnehmer gehörenden Betrieb.
Wenn Sie als Hersteller Maschinenteile von einer Spezialfirma beziehen, diese aber durch einen Feuerschaden nicht mehr liefern kann und Sie keinen adäquaten Ersatz beziehen können, handelt es sich um einen Zulieferer- Rückwirkungsschaden.
Das Gleiche gilt für Sie als Hersteller von Halbfertigprodukten. Wenn dem Abnehmer Ihrer Produkte durch einen Feuerschaden eine Weiterverarbeitung nicht möglich ist, entsteht Ihnen ein Abnehmer-Rückwirkungsschaden.
Rückwirkungsschäden müssen daher gesondert versichert werden.
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