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Haftung für Trampolinhallen

Bald amerikanische Verhältnisse in Deutschland?

Eines der wichtigsten Gerichtsurteile für Indoorspielplätze und Trampolinhallen ist das Trampolinurteil des BGH vom 03.06.2008 (Az.: VI ZR 223/07): „Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage“

Der BGH sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und eine daraus resultierende Haftung, weil: Gerade bei einem Trampolin, welches auch für Kinder freigegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden.

Bisher wurde aus dem Urteil geschlossen, dass ein Betreiber eines Trampolins vor einer missbräuchlichen Verwendung und den daraus resultierenden Folgen (schwere Verletzungen) angemessen warnen muss. Es reicht demnach nicht aus, bloß Verhaltensregeln zu erlassen, sondern es muss explizit auf die schwerwiegenden Folgen bei missbräuchlicher Verwendung hingewiesen werden.

Soweit die bisher herrschende Meinung und unsere Empfehlung seit vielen Jahren.

In einem ganz aktuellen Fall, welcher vor dem OLG-Köln verhandelt wird, vertritt der vorsitzende Richter eine sehr viel schärfere Auffassung. Er interpretiert das BGH-Urteil so, dass der Betreiber einer Trampolinanlage grundsätzlich gesteigerte Hinweispflichten hat, auch auf mögliche Verletzungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hinzuweisen.

Das OLG Köln hat ausgeführt, man müsse zwar nicht über eine abstrakte und fernliegende Gefahr belehren, wohl aber über eine durchaus denkbare Gefahr. Dies schließt eine Schädigung durch eine unbekannte aber dennoch vorhandene Vorerkrankung (hier Osteoporose) des Benutzers mit ein.

Da die Rechtsauffassung des OLG-Köln sehr ernst zu nehmen ist, empfehlen wir allen Betreibern von Trampolin- oder vergleichbaren Gefahrenanlagen ihre Hinweise, Benutzungsregeln, Sicherheitseinweisungen und AGB entsprechend anzupassen.

Für weitere Informationen zum Haftungsmanagement stehen wir gerne zur Verfügung.