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Handwerker haften auch für fremde Fehler

Bauhandwerker müssen Vorarbeiten von anderen Werkunternehmern gründlich prüfen, bevor sie selbst ihre Arbeiten durchführen. Sonst haften sie auch für die Fehler der anderen!

Aus gegebenen Anlass erinnern wir an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der verurteilte zuletzt einen Installateur, der einen Hausanschluss fachgerecht an die vorhandene Grundleitung angeschlossen hatte, zu Schadensersatz wegen des daraufhin eingetretenen Wasserschadens. Denn der Handwerker hatte nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – geprüft, ob eine Rückstauklappe vorhanden war.

Schadenersatz trotz fehlerloser Arbeit

Das heißt: Ein Handwerker haftet auch dann für einen Werkmangel, wenn er seine Arbeiten zwar fachgerecht ausgeführt, jedoch nicht geprüft hat, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten. Er haftet zusammen mit demjenigen, der die Fehler gemacht hat, als sogenannter Gesamtschuldner.
“Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und eine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können”, heißt es in dem Urteil.

Schriftlichen Hinweis geben

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine strenge Rechtsprechung zur Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers. Die Pflicht ist eine vertragliche Hauptpflicht, sie gilt gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag. Im Zweifel muss der Handwerker dem Kunden einen schriftlichen Hinweis geben und er muss im Streitfall beweisen, dass er dies getan hat. Verletzt er diese Pflicht, kann er für Mängel haften, auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat.

Praxistipp: Hat der Bauunternehmer Bedenken hinsichtlich der Vorarbeiten, sollte er diese dem Bauherren schriftlich anzeigen und eigene Leistungen zurückstellen. So schützt er den Bauherrn vor unliebsamen und teuren Überraschungen. Obendrein bewahrt der Bauunternehmer auch sich selbst vor hohen Schadenersatzforderungen. Deshalb muss bei Um- und Erweiterungsbauten gemäß den Regeln der Technik nicht nur eine optische Inspektion, sondern z.B. auch eine Dichtheitsprüfung von Leitungen vorgenommen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: VII ZR 109/10