
“Typisch Versicherung”
In unserer täglichen Arbeit kommt es immer mal wieder vor, dass Schäden von Kunden nicht oder nicht vollständig durch die Versicherer bezahlt werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig.
Es gibt leider auch bei uns Fälle, in denen die Versicherer aus uns unerklärlichen Gründen Leistungen verweigern, weil sie bei der Prüfung des Schadens zu anderen Ergebnissen kommen. Z. B. weil Sachverständige die Kausalität eines Schadens nicht sehen oder der Versicherer die vertraglichen Obliegenheiten sehr streng auslegt.
In diesen Fällen ist es selbstverständlich unsere Pflicht, an der Seite unserer Kunden gegen die Versicherer vorzugehen.
Zumeist sind es leider jedoch falsche Vorstellungen, Unwissenheit oder auch einfach nur mangelnder Versicherungsschutz. Hier ist es dann unsere undankbare Aufgabe, dies unserem Kunden zu erklären – was nicht immer einfach ist.
Oft hören wir dann „Typisch Versicherung! Da zahlt man jahrelang seine Beiträge und wenn man einen Schaden hat, dann zahlen die nicht.“
Diese doch sehr pauschale Aussage ärgert einen Versicherungsmakler, der seinen Job mag.
Aber versuchen wir mal, das sachlich zu klären, auf Grundlage der Branchenzahlen aus 2018.
Fangen wir mit dem liebsten Thema der Deutschen an – dem Auto.
Die deutsche Versicherungswirtschaft nimmt hier jährlich 27,8 Mrd. Euro Beiträge ein. Ein stolzer Betrag! Allerdings regulierten die Versicherer im letzten Jahr davon auch über 9 Mio. Schäden mit einer Gesamtsumme von 27,3 Mrd. Euro. Gerade einmal 2% der Beitragseinnahmen verblieben also den Versicherern.
Oder nehmen wir die Wohngebäudeversicherung.
Mit 7,7 Mrd. Euro Beitragseinnahmen ebenfalls ein wichtiger Bereich. Im letzten Jahr wurden mehr als 2,6 Mio. Schäden über 8,3 Mrd. Euro reguliert. Die Versicherungsbranche hat hier also einen Verlust von 8% gemacht.
Dabei betraf dies nicht nur die Wohngebäudeversicherung , sondern sogar die gesamte Sachversicherung. Beitragseinnahmen von 20,3 Mrd. Euro standen 20,9 Mrd. Euro Schadenzahlungen gegenüber.
Besonders gravierend sieht es im gewerblichen Bereich aus. Hier wurde ein Verlust in Höhe von 17% realisiert, der 1,2 Mrd. Euro entspricht.
Selbst die Rechtsschutzversicherung, die sehr viele Leistungsausschlüsse hat, ist keine „Cashcow“ der Versicherungswirtschaft. Von 4,1 Mrd. Euro Beitragseinnahmen mussten im letzten Jahr über 4 Mio. Rechtsstreitigkeiten finanziert werden, für eine Gesamtsumme von 3,9 Mrd. Euro. Von 100 Euro Beiträgen verblieben bei den Versicherern also nur 4 Euro – und natürlich nicht als Gewinn. Denn schließlich müssen auch Versicherer z.B. Gehälter bezahlen und Gebäude unterhalten.
Natürlich soll hier nicht verschwiegen werden, dass es auch (noch) ertragreiche Sparten gibt.
So wirft die private Unfallversicherung im Branchendurchschnitt 20% Gewinn ab, aber dies eher bei der Allianz, Provinzial und Co. als bei den von uns erarbeiteten und angebotenen Maklerkonzepten, die stark rabattiert sind. Hier regieren leider auch die roten Zahlen.
Also: „Typisch Versicherung ?“
Richtig ist, dass die Versicherungswirtschaft alleine in der Schaden- und Unfallversicherung im Jahr 2018 mehr als 23 Mio. Schäden reguliert hat. Wenn der Eindruck besteht, dass Versicherer üblicherweise nicht bezahlen, muss dies also andere Ursachen haben.
Unsere Empfehlung: Beschäftigen Sie sich nicht erst nach einem Schaden mit Ihren Versicherungsverträgen, sondern vorher. Informieren Sie sich umfassend. Klären Sie mit Ihrem Versicherer unmissverständlich, welche Gefahren versichert sind und welche wichtigen Leistungsausschlüsse es gibt. Lassen Sie sich Alternativen aufzeigen und fragen Sie unbedingt immer nach, wenn Sie Dinge nicht verstehen.
Dafür stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Die 3 letzten Beiträge
Vielleicht auch interessant für Sie? Stöbern Sie in unseren Kategorien!

Handwerker haften auch für fremde Fehler
Bauhandwerker müssen Vorarbeiten von anderen Werkunternehmern gründlich prüfen, bevor sie selbst ihre Arbeiten durchführen. Sonst haften sie auch für die Fehler der anderen!
Aus gegebenen Anlass erinnern wir an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der verurteilte zuletzt einen Installateur, der einen Hausanschluss fachgerecht an die vorhandene Grundleitung angeschlossen hatte, zu Schadensersatz wegen des daraufhin eingetretenen Wasserschadens. Denn der Handwerker hatte nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – geprüft, ob eine Rückstauklappe vorhanden war.
Schadenersatz trotz fehlerloser Arbeit
Das heißt: Ein Handwerker haftet auch dann für einen Werkmangel, wenn er seine Arbeiten zwar fachgerecht ausgeführt, jedoch nicht geprüft hat, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten. Er haftet zusammen mit demjenigen, der die Fehler gemacht hat, als sogenannter Gesamtschuldner.
“Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und eine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können”, heißt es in dem Urteil.
Schriftlichen Hinweis geben
Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine strenge Rechtsprechung zur Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers. Die Pflicht ist eine vertragliche Hauptpflicht, sie gilt gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag. Im Zweifel muss der Handwerker dem Kunden einen schriftlichen Hinweis geben und er muss im Streitfall beweisen, dass er dies getan hat. Verletzt er diese Pflicht, kann er für Mängel haften, auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat.
Praxistipp: Hat der Bauunternehmer Bedenken hinsichtlich der Vorarbeiten, sollte er diese dem Bauherren schriftlich anzeigen und eigene Leistungen zurückstellen. So schützt er den Bauherrn vor unliebsamen und teuren Überraschungen. Obendrein bewahrt der Bauunternehmer auch sich selbst vor hohen Schadenersatzforderungen. Deshalb muss bei Um- und Erweiterungsbauten gemäß den Regeln der Technik nicht nur eine optische Inspektion, sondern z.B. auch eine Dichtheitsprüfung von Leitungen vorgenommen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: VII ZR 109/10