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Wenn der Praktikant die Firma lahmlegt – Versicherungsschutz für Auszubildende und Praktikanten

Es ist ein Montag wie jeder andere. Der neue Praktikant soll eigenständig ein paar Datensätze bereinigen – eigentlich eine Routineaufgabe. Zwei Stunden später ist die Kundendatenbank leer. Vollständig. Wer haftet? Spoiler: meistens der Betrieb.

Der Irrglaube vom „Welpenschutz“

Viele Ausbildungsbetriebe gehen davon aus, dass Azubis und Praktikanten bei Schäden irgendwie besonders geschützt sind – oder dass im Zweifel die Eltern haften. Beides ist falsch.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Auszubildende haften grundsätzlich wie andere Arbeitnehmer. Es gibt keinen automatischen „Welpenschutz“ für Berufseinsteiger. Was es gibt, ist die sogenannte eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung – und die funktioniert so:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Der Azubi haftet gar nicht – der Betrieb trägt den Schaden
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Haftung wird zwischen Betrieb und Azubi gequotelt
  • Grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz: Der Azubi haftet in vollem Umfang

Der Haken: „Leichte Fahrlässigkeit“ ist im Ausbildungsalltag der Normalfall. Ein ungeübter 17-Jähriger, der zum ersten Mal mit einer Maschine arbeitet, handelt eben nicht mit der Sorgfalt eines erfahrenen Facharbeiters. Ergebnis: Der Betrieb bleibt auf dem Schaden sitzen. Und da Azubis selten über nennenswertes Vermögen verfügen, lohnt der Regress ohnehin kaum.

Was die Betriebshaftpflicht leistet – und wo sie schweigt

Die gute Nachricht zuerst: Eine solide Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die Azubis, Praktikanten und Werkstudenten im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit gegenüber Dritten verursachen. Der Azubi, der beim ersten Außentermin das Fahrzeug eines Kunden touchiert – das ist klassisch abgedeckt. Ebenso Personenschäden oder Sachschäden, die bei der Arbeit beim Kunden entstehen.

Doch der Teufel steckt im Detail – oder genauer: in den Ausschlüssen und Deckungslücken:

  • Eigenschäden des Betriebs sind in der Betriebshaftpflicht grundsätzlich nicht versichert. Die gelöschte Kundendatenbank? Kein Drittschaden – kein Schutz.
  • Vermögensschäden ohne vorherigen Sach- oder Personenschaden (sogenannte echte Vermögensschäden) sind nur versichert, wenn sie ausdrücklich eingeschlossen wurden.
  • Schäden durch grobe Fahrlässigkeit können je nach Police zu Leistungskürzungen führen.
  • Die Frage, ob ein Praktikant überhaupt explizit im Versicherungsvertrag erfasst ist, wird erschreckend oft erst im Schadensfall beantwortet – mit einem ungünstigen Ergebnis.

Was Ausbildungsbetriebe jetzt prüfen sollten

Der neue Ausbildungsjahrgang ist gestartet. Ein guter Moment, um den Versicherungsschutz auf den Prüfstand zu stellen:

  1. Wer ist mitversichert? Prüfen, ob Azubis, Praktikanten und Werkstudenten explizit in der Betriebshaftpflicht erfasst sind.
  2. Deckungssummen checken: Gerade bei IT-nahen Tätigkeiten können Datenschäden schnell existenzbedrohende Dimensionen erreichen.
  3. Echte Vermögensschäden eingeschlossen? Besonders für Dienstleister und IT-Betriebe unverzichtbar.
  4. Zusatzschutz prüfen: Eine Inhaltsversicherung schützt betriebseigene Ausstattung, eine Cyber-Versicherung greift bei Datenverlust und digitalen Folgeschäden.
  5. Dokumentation der Ausbildung: Lernziele, Ausbildungsnachweise und Einweisungsprotokolle sind im Schadensfall entscheidend – auch für die Frage, ob dem Betrieb ein Organisationsverschulden angelastet werden kann.

Ein Praktikant, der die Kundendatenbank löscht, ist ein Betriebsrisiko – kein Einzelschicksal. Ob der entstehende Schaden zum Problem wird oder versichert ist, hängt von einer Frage ab: Wie gut sitzt der Versicherungsschutz?


Autor: Frank Gerauer, Versicherungsfachwirt – redaktionell verantwortet, KI-unterstützt erstellt