Zum Hauptinhalt springen

Tel.: 0208 740 402 - 0 | info@haehnel-am.de | Ruhrpromenade 1 | 45468 Mülheim an der Ruhr

Wenn der gemietete Kran zum Risiko wird

Warum die Grenze zwischen Privathaftpflicht und Bauherrenhaftpflicht genau dort verläuft, wo Sie sie nicht vermuten

Samstag, 10 Uhr. Der gemietete Minikran steht bereit, die Dachziegel warten auf ihren Einsatz – und dann passiert es: Eine unebene Stelle im Boden, ein Moment der Unachtsamkeit, und schon kippt das gute Stück gegen die Garage des Nachbarn. Schaden: 15.000 Euro. Die entscheidende Frage lautet jetzt: Wer zahlt?

Die magische 20-km/h-Grenze

In der Versicherungswelt existiert eine oft übersehene Trennlinie: die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Liegt sie darunter, handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine. Darüber wird’s zum Fahrzeug – mit allen Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz.

Kleine Minikräne und selbstfahrende Arbeitsbühnen fallen meist in die erste Kategorie und können unter bestimmten Voraussetzungen über die Privathaftpflicht abgedeckt sein. Autokräne und schnellere mobile Kräne dagegen fallen unter den klassischen Kfz-Ausschluss der PHV. Hier greift dann – wenn überhaupt – eine separate Versicherung.

Was Ihre Privathaftpflicht (nicht) leistet

Die gute Nachricht zuerst: Viele moderne Privathaftpflicht-Tarife decken Bauherrenrisiken bis zu einer bestimmten Bausumme mit ab. Das schließt auch den Einsatz kleinerer, nicht zulassungspflichtiger Kräne ein – allerdings nur im Rahmen privater Bauvorhaben.

Die weniger gute Nachricht: Schäden am gemieteten Kran selbst sind in den meisten Fällen explizit ausgeschlossen. Auch wenn Ihr Tarif gemietete Sachen grundsätzlich mitversichert – Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen bilden häufig die Ausnahme. Das bedeutet: Geht der Kran zu Bruch, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen oder zahlen die Versicherung des Vermieters.

Bauherrenhaftpflicht: Wer haftet wofür?

Bei größeren Bauvorhaben oder gewerblichen Projekten kommt die Bauherrenhaftpflichtversicherung ins Spiel. Sie übernimmt Schäden gegenüber Dritten – etwa wenn der Turmdrehkran bei Sturm auf das Nachbargrundstück stürzt.

Doch Vorsicht: Im Innenverhältnis wird genau hingeschaut. Der Kranbetreiber haftet bei mangelhafter Sicherung, der Aufsteller bei fehlerhaftem Aufbau, der Vermieter bei ungeeignetem Untergrund. Hier kann es zu gesamtschuldnerischer Haftung kommen – ein juristisches Minenfeld, in dem sich ohne Fachkenntnis niemand gerne bewegt.

Wichtig: Nicht alle Bauherrenhaftpflicht-Tarife decken Arbeitsmaschinen automatisch mit ab. Manche Versicherer schließen sie explizit aus. Der Teufel steckt im Kleingedruckten.

Was Sie konkret tun sollten

Vor dem Mieten: Klären Sie mit Ihrem Versicherer schriftlich, ob und in welchem Umfang der geplante Kraneinsatz versichert ist. Mündliche Zusagen sind im Schadenfall ungefähr so viel wert wie ein Regenschirm im Orkan.

Bei der Bedienung: Stellen Sie sicher, dass nur qualifizierte Personen mit entsprechendem Kranführerschein das Gerät bedienen. Fehlt die Berechtigung, erlischt oft der Versicherungsschutz.

Im Mietvertrag: Prüfen Sie die Haftungsregelungen genau. Wer trägt das Risiko bei Schäden am Gerät? Gibt es eine Selbstbeteiligung? Bietet der Vermieter eine Kaskoversicherung an?

Bei Bausummen ab 200.000 Euro sollten Sie ohnehin über eine separate Bauherrenhaftpflicht nachdenken – die Mitversicherung über die PHV endet meist in diesem Bereich.

Das Fazit

Kranrisiken bewegen sich in einer Grauzone zwischen Privat- und Bauherrenhaftpflicht. Die richtige Absicherung hängt von zahlreichen Faktoren ab: Krantyp, Bausumme, Art des Bauvorhabens und nicht zuletzt von Ihrem konkreten Versicherungsvertrag. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, lässt sich den Versicherungsschutz vor dem ersten Hebezug schriftlich bestätigen. So bleiben unangenehme Überraschungen dort, wo sie hingehören: in schlechten Träumen, nicht auf der Rechnung.