Catering gebucht, Raum reserviert, Programm steht. Die Weihnachtsfeier kann kommen. Was viele Arbeitgeber dabei vergessen: Zwischen dem ersten Glühwein und dem letzten Taxi nach Hause lauert ein juristisches Minenfeld, das so gar nicht zur Feiertagsstimmung passt.
Versichert oder nicht? Der Teufel steckt im Programm
Grundsätzlich gilt: Unfälle auf Betriebsfeiern sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt – wie Arbeitsunfälle. Das klingt beruhigend, hat aber Bedingungen, die in der Praxis oft nicht erfüllt sind.
Das Bundessozialgericht hat vier Kriterien entwickelt, die gleichzeitig vorliegen müssen:
- Der Arbeitgeber ist Veranstalter (oder hat die Veranstaltung ausdrücklich gebilligt)
- Zweck ist die Förderung der Betriebsverbundenheit – kein reines Vergnügen
- Die Unternehmensleitung nimmt teil oder lässt sich vertreten
- Die Veranstaltung steht allen Mitarbeitern offen
Der letzte Punkt ist einer, der regelmäßig Probleme macht. Das Feierabendbier der Abteilungsleiter? Keine Betriebsveranstaltung. Das Incentive-Reise nur für die Top-Performer? Ebenfalls nicht versichert. Und die Incentive-Reise für nur einen Teil der Belegschaft ist nicht nur versicherungsrechtlich heikel – sie ist im Schadensfall ein offenes Einfallstor für Haftungsstreitigkeiten.
Heimweg, Alkohol und das böse Erwachen
Versicherungsschutz besteht auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Feier – juristisch behandelt wie der Arbeitsweg. Aber eben nur auf dem direkten Weg. Wer nach der offiziellen Feier mit ein paar Kollegen noch in die nächste Bar zieht, hat den Versicherungsschutz für sich selbst unterbrochen. Erst wenn dieser private Umweg nicht länger als zwei Stunden dauert, kann er auf dem anschließenden Heimweg wieder unter Schutz stehen.
Und der Klassiker – Alkohol am Steuer: Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht, wenn Alkohol die rechtlich wesentliche Unfallursache war. Ein angetrunkener Mitarbeiter, der nach der Weihnachtsfeier ins Auto steigt und verunglückt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft. Moderate Alkoholisierung ist anders zu bewerten als exzessiver Konsum – die Grenze ist im Streitfall Auslegungssache.
Zur Arbeitgeberhaftung: Ein Arbeitgeber muss den Alkoholausschank grundsätzlich nicht unterbinden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass erwachsene Mitarbeiter für ihren Konsum selbst verantwortlich sind. Ausnahme: Wenn Trunkenheit offensichtlich und gefährlich war und der Arbeitgeber nichts unternommen hat. Wer das Risiko kennt, sollte es zumindest im Blick haben.
Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Vor der nächsten Betriebsveranstaltung lohnt ein kurzer Check:
- Ist die Veranstaltung korrekt organisiert? Teilnahme der Geschäftsleitung, offener Zugang für alle Beschäftigten, klares Programm mit Betriebscharakter
- Gibt es ein offizielles Ende? Die Uhrzeit des Veranstaltungsendes sollte kommuniziert werden – der Versicherungsschutz erlischt damit, nicht mit dem letzten Gast
- Wie werden Mitarbeiter nach Hause gebracht? Taxi-Gutscheine oder organisierte Fahrgemeinschaften reduzieren das Risiko erheblich
- Sind externe Dienstleister eingebunden? Eventlocations haften für ihre Verkehrssicherungspflichten – aber nur, wenn man sie darauf hinweist und im Schadensfall nachweisen kann
Was die gesetzliche Unfallversicherung nicht abdeckt: Sachschäden, Schmerzensgeld und Schäden, die betriebsfremde Gäste – Familienmitglieder, Partner – erleiden. Die kommen mit auf die Feier, stehen aber nicht unter dem Schutz der BG.
Die individuelle Absicherung macht den Unterschied – wer das erst nach dem Schadensfall prüft, feiert im nächsten Jahr in einem anderen Rahmen.