
Ehrenamt tut gut – aber wer haftet, wenn es schiefläuft?
„Ich mache das doch nur ehrenamtlich!“ – Ein Satz, den viele Vereinsvorstände im Ernstfall als Schutzschild betrachten. Doch die Realität sieht manchmal deutlich unbequemer aus. Wer ein Vereinsamt übernimmt, übernimmt auch Verantwortung – und die hört nicht an der Bürotür auf.
Was § 31a BGB wirklich schützt – und was nicht
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat für Ehrenamtliche durchaus eine gute Nachricht parat: Wer unentgeltlich tätig ist oder eine Vergütung von maximal 3.300 Euro jährlich erhält (diese Grenze wurde zum 1. Januar 2026 deutlich angehoben, vorher waren es 840 Euro), haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Leichte Patzer bleiben damit haftungsrechtlich folgenlos.
Das klingt beruhigend – ist es auch. Bis zu einem gewissen Punkt.
Denn § 31a BGB schützt nur im Innenverhältnis, also gegenüber dem eigenen Verein. Gegenüber Dritten – und dazu zählen das Finanzamt, Gläubiger, Fördermittelgeber oder Vertragspartner – greift diese Privilegierung schlicht nicht. Wer als Vorstand Steuern nicht fristgerecht abführt oder Lohnsteuer verschleppt, kann vom Fiskus persönlich in Anspruch genommen werden. Das Bundesfinanzgericht hat das in mehreren Urteilen unmissverständlich klargestellt.
Die unterschätzten Haftungsfallen im Vereinsalltag
Die größten Risiken lauern selten im Offensichtlichen. Ein paar klassische Szenarien:
- Steuerliche Pflichten: Verspätete oder fehlerhafte Steuererklärungen, nicht korrekt abgeführte Lohnsteuer für Mitarbeiter oder Übungsleiter – der Vorstand haftet hier persönlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
- Fördermittel und Zuwendungen: Werden Gelder zweckwidrig eingesetzt oder Verwendungsnachweise nicht sorgfältig geführt, drohen Rückforderungen – und unter Umständen persönliche Haftung.
- Vertragsschlüsse ohne Mandat: Ein Vorstandsmitglied unterzeichnet einen Vertrag, der eigentlich eine Mitgliederversammlung erfordert hätte. Schon ist man im falschen Film.
- Verlust der Gemeinnützigkeit: Wer steuerliche Aufzeichnungspflichten vernachlässigt, riskiert nicht nur den Gemeinnützigkeitsstatus – das Finanzamt kann dann im Schätzwege Körperschaft- und Gewerbesteuer veranlagen.
Vermögensschadenhaftpflicht und D&O – die richtige Antwort
Die gute Nachricht: Es gibt passende Absicherungen, die speziell für dieses Szenario entwickelt wurden.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vereine schützt bei reinen Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Verwaltung oder Beratungsfehler entstehen – also genau dort, wo die normale Vereinshaftpflicht aufhört. Sie deckt Ansprüche Dritter gegenüber dem Verein ab.
Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) ist das Pendant für den persönlichen Schutz: Sie greift, wenn ein Vorstandsmitglied persönlich für Fehler in der Vereinsführung in Anspruch genommen wird – unabhängig davon, ob das Amt ehrenamtlich oder vergütet ausgeübt wird.
Was beim Abschluss zählt:
- Deckung für echte Vermögensschäden (nicht nur Folgeschäden aus Personen- oder Sachschäden)
- Einschluss steuerlicher Haftungsrisiken prüfen
- Nachhaftungsklauseln beachten (was gilt nach dem Ausscheiden aus dem Amt?)
- Ausreichende Deckungssumme – bei größeren Vereinen mit Angestellten oder Fördermitteln besonders relevant
Handlungsempfehlungen für Vereinsvorstände
- Satzung und Beschlüsse kennen: Wer außerhalb seiner Zuständigkeit handelt, verliert jeden Schutz – auch den des § 31a BGB.
- Steuerliche Fristen im Blick behalten: Nicht das Finanzamt, sondern der Kalender ist der beste Freund des Vorstands.
- Versicherungsschutz prüfen lassen: Vereinshaftpflicht allein reicht in den meisten Fällen nicht aus – fehlende Bausteine werden erst im Schadenfall schmerzhaft sichtbar.
- Protokolle führen: Sorgfältige Dokumentation von Beschlüssen kann im Streitfall über persönliche Haftung entscheiden.
Ehrenamt ist wertvoll – und es soll so bleiben. Wer die Risiken kennt und richtig absichert, kann sich auf das Wesentliche konzentrieren: die Vereinsarbeit selbst. Wo das Ehrenamt aufhört und die persönliche Haftung anfängt, das ist eine Frage, bei der die individuelle Lösung den Unterschied macht.
