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OLG Frankfurt zur Haftpflicht für Hundehalter: Ausschlussklauseln bei Pflichtverletzung sind rechtens

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erklärt Klauseln für rechtens, mit denen Versicherer Leistungen ausschließen, sobald der Versicherte bewusst seine Pflicht als Hundehalter verletzt.

Das Gericht machte deutlich: Tierhalterhaftpflichtversicherung können wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen.

Demnach erklärte das Gericht jene Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für zulässig, mit denen Ansprüche aus der Haftpflicht ausgeschlossen werden. Die Klauseln greifen aber nur, sobald der Schaden tatsächlich „durch bewusstes Abweichen“ von Gesetzen oder Verordnungen zur Hundehaltung verursacht wurde. Sobald eine bewusste Pflichtverletzung der Hundehalter nachweisbar ist, muss die Versicherung nicht mehr zahlen – die Versicherten tragen dann den kompletten Schaden selbst.

Das Urteil zeigt, wie wichtig die Versicherungsbedingungen sind. Versteckte Klauseln, die den Versicherungsschutz eingrenzen sind wirksam. Daher ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen.