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Wetterversicherung für Freizeitbetriebe

Freizeitbetriebe sind oft stark vom Wetter abhängig. Während Outdoor-Aktivitäten meist auf schönes Wetter hoffen, läuft es bei Indoor-Attraktionen oft erst richtig gut, wenn es draußen viel regnet und ungemütlich ist. Das „schlechte Wetter“ kann man versichern. Aber: Lohnt sich eine solche Versicherung für Freizeitbetriebe?

In der Landwirtschaft oder bei Veranstaltungsrisiken sind Wetterversicherungen seit Jahrzehnten üblich. Versichert wird dort aber nicht das Wetter selbst, sondern die finanziellen Folgen eines Wetterereignisses. Zum Beispiele die Zerstörung einer Ernte durch späten Frost oder Hagelschlag oder der Ausfall einer Veranstaltung wegen Unwetterwarnung.


Seit wenigen Jahren kann man aber auch „Schlechtwetter“ unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens versichern (Parametrische Wetterversicherung).

Für den einen Betrieb sind Sonne und hohe Temperaturen im Sommer „schlechtes Wetter“ für den anderen Schneemangel oder warme Temperaturen im Winter.

Jeder definiert Schlecht-Wetter anders

Versichern kann man praktisch jedes „Schlecht-Wetter“ das der Deutsche Wetterdienst (DWD) dokumentiert. Zum Beispiel:

  • Mehr als 5 Liter Regen am 06.Juni.
  • Weniger als 10 Sonnentage im Juli
  • Weniger als 20 Tage im August mit mind. 20 Grad Tages-Höchsttemperatur
  • Weniger als 5 Regentage im Januar
  • Usw.

Sollten die vorher festgelegten Wetter-Parameter eintreten, überweist der Versicherer automatisch am nächsten Tag den vereinbarten Geldbetrag – ohne Nachweis eines konkreten Schadens.

Dies klingt nach einem Traum für Freizeitbetriebe, die stark vom Wetter abhängig sind. Kann die Wetterversicherung tatsächlich eine Lösung sein?


Definition Versicherung: Eine Versicherung bietet den Ausgleich eines Risikos über ein Kollektiv und über die Zeit. Denn: Nicht jeder Betrieb brennt ab und einen kapitalen Sturmschaden erleidet man vielleicht nur alle 30 Jahre.

Mit diesem Grundgedanken im Hinterkopf ist eine Wetterversicherung sinnvoll, wenn es sich a) um ein hohes finanzielles Risiko handelt und b) man keine Möglichkeit eines zeitlichen Ausgleichs hat. Beispiele:

  • Das Open-Air-Festival am ersten Juni-Wochenende muss gegen Unwetter versichert werden.
  • Ein Obstbauer will seine Jahres-Ernte gegen Frost im April versichern.
  • Ein Freizeitpark mit angespannter Finanzlage muss sicherstellen, dass die Hauptsaison nicht ins Wasser fällt.

Für übliche Freizeitbetriebe sehen wir hingegen keinen Sinn in einer Wetterversicherung, weil das „Schlechtwetter-Risiko“ über die Zeit ausgeglichen werden kann. Auf ein schlechtes Frühjahr folgt vielleicht ein guter Sommer. Oder auf ein schlechtes Jahr folgt hoffentlich ein besseres Jahr. Nur in Fällen, in denen die Existenz auf dem Spiel steht, kann man kurzfristiges „Schlechtwetter“ sinnvoll versichern.

Sprechen Sie uns daher gerne an, wenn es um die Absicherung von kurzfristigen Wetter-Risiken geht, oder die Existenz auf dem Spiel steht. Wir beraten Sie gerne, in welchen Fällen eine Wetterversicherung Sinn macht und in welchen Fällen eher nicht.


Versicherung von Freizeitbetrieben

Der Markt der Freizeitbetriebe wächst immer weiter, meist in Form von Indoor-Freizeitangeboten. Immer mehr Aktivitäten werden nach Innen verlegt, um sie wetterunabhängig und planbarer zu machen. Zum Beispiel: Indoor-Spielplätze, Soccerhallen, Kletterhallen, Kartbahnen, Surf-Anlagen, Minigolf, usw. Zusätzlich entstehen und boomen neue Freizeitaktivitäten, wie Trampolinhallen, Escape-Rooms, Miniaturwelten, VR/AR-Attraktionen, E-Sports / Video-Spiele, usw.

Schadenersatzforderungen

Die Kunden erwarten eine angenehme und geschützte Atmosphäre. Sollte es dann doch einmal zu einer Unfallverletzung kommen, werden die Betreiber oft mit Schadensersatzforderungen konfrontiert.

Kaum einer würde auf die Idee kommen, nach einem Sturz beim Eislaufen den Betreiber der Eisbahn zu verklagen. Beim Umknicken in einer Trampolinhalle erwarten viele Kunden jedoch ein Schmerzensgeld. Daher ist die Betriebshaftpflichtversicherung die wichtigste Versicherung für alle Indoor-Freizeitanlagen mit körperlicher Betätigung.

Wichtig: Viele Versicherer haben mit den Krankenkassen sog. „Teilungsabkommen“ geschlossen. Die Versicherer müssen dann, völlig verschuldensunabhängig, für alle Unfälle aufkommen, die in der Halle entstehen (meist ca. 50%). Daher kann ein Versicherer mit Teilungsabkommen in diesen Branchen nicht glücklich werden. Es besteht eine sehr große Gefahr, nach wenigen Jahren vom Versicherer gekündigt zu werden. Wählen Sie daher nur einen Versicherer, der keine Teilungsabkommen mit Sozialversicherungsträgern hat.

Versicherung Indoorspielplatz

Eigenleistungen

Ein ganz anderes Problem können Eigenleistungen darstellen. Viele Freizeit-Betriebe zeichnen sich durch hohe Kreativität aus, die zudem in Eigenleistung erbracht wird. Dadurch entstehen bezaubernde Attraktionen (z.B. Schwarzlicht-Minigolf, Escape-Rooms, Indoorspielplätze). Hier wird oft der Wert der Attraktionen unterschätzt, weil man diese in Eigenleistung geschaffen hat. In der Versicherungssumme müssen diese Attraktionen aber so bemessen werden, als wenn man diese fremd in Auftrag gibt.

Tipp: Achten Sie auf eine ausreichende Versicherungssumme und vereinbaren Sie ggf. einen sog. „Unterversicherungsverzicht“. Damit ist sichergestellt, dass ein Versicherungsschaden auch vollständig bezahlt und nicht wegen einer Unterversicherung gekürzt wird.

Unbenannte Gefahren

Die allermeisten Betriebe sind gegen bestimmte Gefahren versichert. Meist sind dies die Gefahren:

  • Feuer
  • Einbruchdiebstahl
  • Leitungswasser
  • Sturm/ Hagel
  • Erweiterte Elementarschäden (z.B. Überschwemmung)

Da nachfolgenden Schadenbeispiele machen deutlich, dass noch viele Versicherungslücken verbleiben.

  • Vor der Notausgangstüre ist ein Gulli verstopft. Durch starke Regenfälle kann das Wasser nicht abfließen und läuft durch die Notausgangstüre ins Gebäude und verursacht einen Überschwemmungsschaden.
  • Durch starke Regenfälle staut sich Wasser auf dem Flachdach. Das Dach läuft über und dringt in die Halle ein.
  • Unbekannte Täter randalieren nachts und zerschneiden Netze und Sprungtücher. Feuerlöscher werden entleert und Möbel zerschlagen. Die Polizei kann keine Einbruchspuren feststellen.
  • Der zentrale Rechner der Bahnsteuerung eines Bowlingcenters wird durch unsachgemäße Bedienung beschädigt. Der Rechner muss zur Reparatur eingesendet werden. Das Bowlingcenter muss in dieser Zeit geschlossen bleiben. Es entsteht ein hoher Ausfallschaden.

Die o.g. Schadenbeispiele haben eines Gemeinsam: In einem Standard-Versicherungsschutz wären diese Ereignisse nicht versichert.

Das zeigt, wie wichtig ein guter Versicherungsschutz sein kann. Glücklicher Weise sind auch diese Fälle in einer guten Versicherung enthalten.

Muss Gutes teuer sein?

In der Regel darf man sich nicht wundern, wenn man im unteren Preissegment keine Spitzenqualität erhält. Aber es geht auch anders.

Wenn Sie Ihren Betrieb versichern und 5 Versicherer ansprechen und gut verhandeln, dann bekommen Sie wahrscheinlich ein besseres Angebot als jemand, der ohne Vergleich bei seiner Bank den Versicherungsschutz kauft.

Wenn wir unsere Rahmenverträge ausschreiben, dann fragen bei 30-40 Versicherern an und verhandeln nicht nur für einen Betrieb, sondern für 300 Betriebe. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass wir dadurch erheblich bessere Konditionen erzielen. Auf diese Weise können wir den hochwertigsten Versicherungsschutz anbieten, der meist sogar deutlich günstiger ist als die Normalpolicen.

Wir stellen Ihnen gerne unsere Angebote vor. Rufen Sie uns doch einfach kurz an.

Individuelle Besonderheiten

Viele Betrieb haben individuelle Besonderheiten, die im Versicherungsschutz berücksichtigt werden sollten. Die Besonderheiten sind sehr vielfältig, wie die folgenden Beispiele zeigen:

  • Eine Trampolinhalle importiert selber Spielgeräte aus Nicht-EU-Ländern. Daher entsteht eine zusätzlich Haftung – die Produkthaftung.
  • Ein Indoorspielplatz vermietet auch Hüpfburgen für Kinder- oder Straßenfeste. Ist dieses Risiko in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert?
  • Ein Bowlingcenter hat auch einen sehr großen, gut eingerichteten Biergarten. Wie ist das Inventar draußen versichert?
  • Ein Freizeitcenter kauft seine Lebensmittel in sehr großen Mengen ein, weil es große Kühlräume hat. Was passiert bei Ausfall der Kühlung?
  • Ein moderner Betrieb wickelt einen Großteil seiner Arbeit digital ab (Buchungen, Kommunikation, Payment, Einlasssystem). Was für Folgen entstehen, wenn Hacker, Viren oder Trojaner die IT lahmlegen und / oder Daten erbeuten?
  • Der ganze Betrieb einer VR/AR-Attraktion hängt einem zentralen Steuerelement. Ist der Umsatzausfall versichert, wenn die Steuerung ausfällt?
  • Ein Restaurant ist sehr erfolgreich, weil es einen bekannten Koch beschäftigt. Was passiert, wenn der Koch langfristig ausfällt? Ist Ihr Betrieb von bestimmten Personen abhängig?

Bitte machen Sie sich Gedanken über Ihre besonderen Risiken und beziehen diese in Ihren Versicherungsschutz ein. Wir beraten Sie gerne.


Richterhammer mit Paragraphenzeichen

bAV-Informationspflicht

Schlummerndes Haftungsrisiko für Arbeitgeber? Am Markt kursieren unterschiedliche Auffassungen zum Thema Informationspflichten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Als Ableitung aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf Verlangen darüber zu informieren, „ob und wie“ eine Anwartschaft auf bAV erworben werden kann. Wie dieses Verlangen für die Mitarbeiter bekannt und dokumentiert wird, ist jedoch nicht eindeutig geregelt.

Beispiele für die Informationsverpflichtung:

  • bAV-Durchführungsweg
  • Zusageart
  • Versorgungsträger
  • Versorgungs- und Versicherungsbedingungen

Mit Inkrafttreten der Novellierung des Nachweisgesetzes (NachwG) am 01.08.2022 treffen jeden Arbeitgeber jetzt noch weitergehende Informationspflichten. Hiernach muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen in schriftlicher Form aushändigen. Manche Informationen sind im Unternehmen und bei Mitarbeitern natürlich bereits bekannt. Trotzdem zwingt das Schriftformerfordernis erstmalig nun alle Arbeitgeber dazu, Prozesse und Dokumentationen zu überarbeiten und darzulegen, in welcher Form das Nachweisgesetz und dessen Schriftformerfordernis erfüllt wird.

NEU: In § 4 des neuen Nachweisgesetzes ist geregelt, dass ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit wäre, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € (pro Verstoß, also pro Mitarbeiter!) geahndet werden kann.

Selbst wenn eine Versorgungsordnung eingerichtet wurde, muss diese den neuen Vorschriften genügen, wenn sie den Nachweis der Information belegen soll. Um den Hinweis-, Aufklärungs- sowie Informationspflichten entsprechend nachzukommen, ist eine schriftliche Bestätigung der Mitarbeiter unabdingbar, die auch (aktuell) nicht durch einen digitalen Prozess ersetzt werden kann („Nassunterschrift“)!

Unsere Empfehlung: Suchen Sie zeitnah unsere Beratung!

Ihr Ansprechpartner ist Frank Gerauer.


Richterhammer mit Paragraphenzeichen

Haftung für Trampolinhallen

Bald amerikanische Verhältnisse in Deutschland ?

Eines der wichtigsten Gerichtsurteile für Indoorspielplätze und Trampolinhallen ist das Trampolinurteil des BGH vom 03.06.2008 (Az.: VI ZR 223/07): „Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage“

Der BGH sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und eine daraus resultierende Haftung, weil: Gerade bei einem Trampolin, welches auch für Kinder freigegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden.

Bisher wurde aus dem Urteil geschlossen, dass ein Betreiber eines Trampolins vor einer missbräuchlichen Verwendung und den daraus resultierenden Folgen (schwere Verletzungen) angemessen warnen muss. Es reicht demnach nicht aus, bloß Verhaltensregeln zu erlassen, sondern es muss explizit auf die schwerwiegenden Folgen bei missbräuchlicher Verwendung hingewiesen werden.

Soweit die bisher herrschende Meinung und unsere Empfehlung seit vielen Jahren.

In einem ganz aktuellen Fall, welcher vor dem OLG-Köln verhandelt wird, vertritt der vorsitzende Richter eine sehr viel schärfere Auffassung. Er interpretiert das BGH-Urteil so, dass der Betreiber einer Trampolinanlage grundsätzlich gesteigerte Hinweispflichten hat, auch auf mögliche Verletzungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hinzuweisen.

Das OLG Köln hat ausgeführt, man müsse zwar nicht über eine abstrakte und fernliegende Gefahr belehren, wohl aber über eine durchaus denkbare Gefahr. Dies schließt eine Schädigung durch eine unbekannte aber dennoch vorhandene Vorerkrankung (hier Osteoporose) des Benutzers mit ein.

Da die Rechtsauffassung des OLG-Köln sehr ernst zu nehmen ist, empfehlen wir allen Betreibern von Trampolin- oder vergleichbaren Gefahrenanlagen ihre Hinweise, Benutzungsregeln, Sicherheitseinweisungen und AGB entsprechend anzupassen.

Für weitere Informationen zum Haftungsmanagement stehen wir gerne zur Verfügung.


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kleiner Junge mit Supermann-T-Shirt

Langfinger in Aktion

In der letzten Woche erzählte mir ein Betreiber eines Indoorspielplatzes, wie er auf der Kartbahn Kinder dabei beobachtet hat, wie diese neben den Minikarts halb auf dem Boden lagen.

Der Betreiber ist sofort dorthin gelaufen, weil er um das Wohl der Kinder besorgt war und Unfälle befürchtete.

Als er dort ankam staunte er nicht schlecht. Die kleinen Rabauken lagen halb unter den Karts, mit Armen wie Tentakeln griffen sie in die Radkästen der Karts und schlängelten sich bis zum Münzsammler und fingerten einen Taler nach dem nächsten aus dem Behälter.

Der Betreiber stellte die Schwerverbrecher auf frischer Tat. Da sie geständig waren und Reue zeigten, wurden sie der örtlichen Justiz (Eltern) übergeben, wo sie ihre gerechte Strafe erwarten.

Aber nicht immer geht die Verbrecherjagd so positiv aus. Immer wieder kommt es zu Einbrüchen, bei denen auch die münzbetriebenen Spielgeräte aufgebrochen und geleert werden. Schnell kommen Schäden von 5.000 € und mehr zusammen. Versicherungstechnisch sind hierbei zwei Dinge zu beachten:

a) In der Inhaltsversicherung müssen Münzautomaten und der Inhalt der Automaten ausdrücklich mit definierten Entschädigungsgrenzen eingeschlossen sein. Diese sind im Normalfal nämlich ausgeschlossen.

b) Die Höhe der gestohlenen Geldbeträge aus den Automaten muss gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden. Hierbei hilft ein regelmäßiges Entleerungsprotokoll, auf dem alle Barentnahmen der jeweiligen Automaten mit Datum dokumentiert werden.

Dann ist auch dieser Schaden versichert.

PS: Die Diebstähle der kleinen Rabauken sind übrigens ähnlich wie Ladendiebstähle nicht versicherbar. Auch nicht bei uns.


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