
Haftung für Trampolinhallen
Bald amerikanische Verhältnisse in Deutschland ?
Eines der wichtigsten Gerichtsurteile für Indoorspielplätze und Trampolinhallen ist das Trampolinurteil des BGH vom 03.06.2008 (Az.: VI ZR 223/07): „Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinanlage“
Der BGH sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und eine daraus resultierende Haftung, weil: Gerade bei einem Trampolin, welches auch für Kinder freigegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden.
Bisher wurde aus dem Urteil geschlossen, dass ein Betreiber eines Trampolins vor einer missbräuchlichen Verwendung und den daraus resultierenden Folgen (schwere Verletzungen) angemessen warnen muss. Es reicht demnach nicht aus, bloß Verhaltensregeln zu erlassen, sondern es muss explizit auf die schwerwiegenden Folgen bei missbräuchlicher Verwendung hingewiesen werden.
Soweit die bisher herrschende Meinung und unsere Empfehlung seit vielen Jahren.
In einem ganz aktuellen Fall, welcher vor dem OLG-Köln verhandelt wird, vertritt der vorsitzende Richter eine sehr viel schärfere Auffassung. Er interpretiert das BGH-Urteil so, dass der Betreiber einer Trampolinanlage grundsätzlich gesteigerte Hinweispflichten hat, auch auf mögliche Verletzungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hinzuweisen.
Das OLG Köln hat ausgeführt, man müsse zwar nicht über eine abstrakte und fernliegende Gefahr belehren, wohl aber über eine durchaus denkbare Gefahr. Dies schließt eine Schädigung durch eine unbekannte aber dennoch vorhandene Vorerkrankung (hier Osteoporose) des Benutzers mit ein.
Da die Rechtsauffassung des OLG-Köln sehr ernst zu nehmen ist, empfehlen wir allen Betreibern von Trampolin- oder vergleichbaren Gefahrenanlagen ihre Hinweise, Benutzungsregeln, Sicherheitseinweisungen und AGB entsprechend anzupassen.
Für weitere Informationen zum Haftungsmanagement stehen wir gerne zur Verfügung.
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Berufsunfähigkeit: Psychische Erkrankungen Grund Nr. 1
Erneut zeigt die Studie eines großen Versicherers, was Fachleute schon wissen: Kopfarbeit ist die wichtigste Ursache, weshalb Menschen ihren Beruf aufgeben müssen. Sie verdrängt damit körperliche Gebrechen wie etwa eine Schädigung der Gelenke oder ein Rückenleiden als Hauptursache. Das ist ein Fakt, den Menschen mit geistigen Berufen nicht ignorieren sollten.
Sollte man eine private Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann besitzen, wenn man im Büro arbeitet, als Pädagoge, kaufmännischer Angestellter oder wenn man einem anderen geistigen Beruf nachgeht? Die Antwort muss ganz klar lauten: natürlich, und zwar gerade dann. Das zeigt ganz frisch der „Report Berufsunfähigkeit“, den der Versicherer Swiss Life anhand tausender Kundendaten ausgewertet hat. Demnach sind psychische Erkrankungen mittlerweile Hauptursache, wenn ein privater Versicherer eine Berufsunfähigkeits-Rente auszahlt. 37 Prozent aller neu bewilligten Leistungen resultieren aus psychischen Erkrankungen.
Weniger häufig sind Ursachen, die aus körperlich schwerer Arbeit resultieren
Dem entgegen nimmt die Bedeutung jener Berufsunfähigkeits-Gründe ab, die aus einer schweren körperlichen Tätigkeit resultieren. Zu unterschätzen sind freilich auch diese nicht. Etwa jeder vierte Leistungsfall (24 Prozent) betrifft Erkrankungen des Bewegungsapparates als zweithäufigste Ursache. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Fliesenleger aufgrund seiner dauerhaften Arbeit am Boden kaputte Knie und einen kaputten Rücken hat. Weitere 14 Prozent resultieren aus Unfällen als dritthäufigster Ursache. Es folgen Krebs (neun Prozent), Herz-, Kreislaufkrankheiten (acht Prozent) sowie innere Erkrankungen mit vier Prozent aller Neurenten.
In diesen Zahlen spiegelt sich auch der Wandel der Arbeitswelt wider, ging doch der Anteil an „Malocherjobs“ in den letzten Jahren stetig zurück. Hingegen steigt die Bedeutung von Dienstleistungs- und geistiger Arbeit in unserer Gesellschaft und damit einhergehende Ursachen für Berufsunfähigkeit. Das zeigt auch der langfristige Trend. Bei BU-Leistungen aufgrund psychischer Erkrankungen gab es in den vergangenen zehn Jahren einen Anstieg um satte 40 Prozent. Auch wenn andere Studien teils leicht abweichende Zahlen zeigen, ist diese Entwicklung in allen untersuchten Statistiken nachweisbar.
Frauen unter 30 besonders oft wegen Psyche berufsunfähig

Teils zeigen sich auch deutliche Unterschiede bei den Geschlechtern. Laut Report ist das Risiko für Frauen deutlich höher, aufgrund psychischer Ursachen ihren Beruf aufgeben zu müssen. Sind doch für 44 Prozent der Frauen BU-Leistungen durch eine psychische Erkrankung verursacht, jedoch nur für 28 Prozent der Männer.
Bei Frauen unter dreißig Jahren betrifft die Psyche sogar beinahe jeden zweiten Fall einer Berufsunfähigkeit. Dem entgegen sind Männer unter 30 weit stärker durch Unfälle bedroht: Sie betreffen 33 Prozent aller neuen BU-Fälle. Zum Vergleich: Bei jungen Frauen sind Unfälle nur für neun Prozent verantwortlich.
Wer einen geistigen Beruf ausübt, sollte sich folglich auch über den Schutz der Arbeitskraft informieren. Hier hilft ein Beratungsgespräch, den passenden Schutz bei den oft recht komplexen Tarifen zu finden.
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Langfinger in Aktion
In der letzten Woche erzählte mir ein Betreiber eines Indoorspielplatzes, wie er auf der Kartbahn Kinder dabei beobachtet hat, wie diese neben den Minikarts halb auf dem Boden lagen.
Der Betreiber ist sofort dorthin gelaufen, weil er um das Wohl der Kinder besorgt war und Unfälle befürchtete.
Als er dort ankam staunte er nicht schlecht. Die kleinen Rabauken lagen halb unter den Karts, mit Armen wie Tentakeln griffen sie in die Radkästen der Karts und schlängelten sich bis zum Münzsammler und fingerten einen Taler nach dem nächsten aus dem Behälter.
Der Betreiber stellte die Schwerverbrecher auf frischer Tat. Da sie geständig waren und Reue zeigten, wurden sie der örtlichen Justiz (Eltern) übergeben, wo sie ihre gerechte Strafe erwarten.
Aber nicht immer geht die Verbrecherjagd so positiv aus. Immer wieder kommt es zu Einbrüchen, bei denen auch die münzbetriebenen Spielgeräte aufgebrochen und geleert werden. Schnell kommen Schäden von 5.000 € und mehr zusammen. Versicherungstechnisch sind hierbei zwei Dinge zu beachten:
a) In der Inhaltsversicherung müssen Münzautomaten und der Inhalt der Automaten ausdrücklich mit definierten Entschädigungsgrenzen eingeschlossen sein. Diese sind im Normalfal nämlich ausgeschlossen.
b) Die Höhe der gestohlenen Geldbeträge aus den Automaten muss gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden. Hierbei hilft ein regelmäßiges Entleerungsprotokoll, auf dem alle Barentnahmen der jeweiligen Automaten mit Datum dokumentiert werden.
Dann ist auch dieser Schaden versichert.
PS: Die Diebstähle der kleinen Rabauken sind übrigens ähnlich wie Ladendiebstähle nicht versicherbar. Auch nicht bei uns.
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Gewährleistung: Das müssen Betriebe bei Warenlieferungen beachten
Wer Ware bei der Annahme nicht prüft, riskiert seine Gewährleistungsrechte. Denn Unternehmer sind laut Handelsgesetzbuch prüf- und rügepflichtig.
Bei einer Warenlieferung haben Unternehmen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten, wenn dieser mangelhafte Ware liefert.
Um von diesen Rechten überhaupt Gebrauch machen zu können, müssen die Betriebe bei der Warenlieferung ihren Pflichten nachkommen. Das heißt, sie müssen die Ware prüfen und mangelhafte Ware gegebenenfalls rügen. Herausforderung: Die Rechtsprechung setzt hohe Maßstäbe an die Prüf- und Rügepflichten nach Paragraf 377 im Handelsgesetzbuch.
Laut Paragraf 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) müssen Kaufleute Ware auf Mängel prüfen, sobald sie vom Lieferanten gebracht wird. Wer den Prüf- und Rügepflichten nicht nachkommt, genehmigt die Ware automatisch.
Die Folge: Entdeckt der Käufer später bei der Ware einen Mangel, den er bereits bei rechtzeitiger Kontrolle hätte erkennen müssen, verliert er gegenüber dem Lieferanten seine Gewährleistungsrechte. Deshalb müssen Betriebe ihre Prüf- und Rügepflichten ernst nehmen. Auch Gerichte setzen sowohl an die Prüf- als auch an die Rügepflicht strenge Maßstäbe.
In der Praxis kommt es oft vor, dass ein großer Abnehmer von seinen kleineren Zuliefe-rern verlangt, auf diese Prüf- und Rügepflichten zu verzichten und der Zulieferer stattdessen zu einer Warenausgangskontrolle verpflichtet wird. Doch Vorsicht ! Dieses Vorgehen sollte mit dem Haftpflichtversicherer abgestimmt werden, weil der Zulieferer damit vertraglich die Haftung erweitert, was i.d.R. nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert ist.
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Cyberschutz für Unternehmen – es kann jeden treffen
Eine Betriebsunterbrechung ist für jedes Unternehmen der Super-GAU. Mittlerweile ist ein Cyber- oder Hackerangriff eine der größten Gefahren. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen das Risiko für alle Berufsbranchen.
Ein Internet-Shop-Betreiber wurde durch eine Kreditkartenfirma auf Unregelmäßigkeiten und Datendiebstähle auf seiner Website hingewiesen. Mit dem Verdacht wurde unverzüglich ein Forensik- Dienstleister beauftragt, die Schadenursache zu recherchieren und die Systeme zu bereinigen. Gleichzeitig wurde der Shop geschlossen, ein Betriebsausfall war also die Folge. Die nächste Maßnahme war, ein Krisenmanagement mit Anwälten für IT- und Datenschutzrechte sowie PR-Spezialisten zur Minimierung des Imageschadens aufzustellen. Die betroffenen Kunden wurden über den Datendiebstahl informiert und haben neue Kreditkarten erhalten.
In einer Baufirma war an einem Morgen beim Hochfahren des Betriebssystems klar, dass etwas nicht stimmt: Die Verknüpfung der PCs mit dem Server war nicht möglich.
Der IT-Berater stellte schnell fest, dass ein Verschlüsselungstrojaner Ursache für die Probleme war, und nahm sofort das System vom Netz. Die gesamte EDV-Anlage wurde neu konfiguriert und die letzten Backups installiert. Alle Profile und Zugänge mussten neu eingerichtet werden. Die Kosten – Arbeitsleistung des IT-Beraters inklusive Nacht- und Wochenendzuschlägen über einen Zeitraum von drei Wochen – beliefen sich auf 100.000 Euro.
Die IP-Telefonanlage einer Volkshochschule wurde an einem Freitagabend nach Schulschluss gehackt. An dem Wochenende wurde über die ungeschützte Telefonanlage massenhaft in die Welt telefoniert. Die angefallenen Kosten wurden von dem Telefonanbieter in Rechnung gestellt. Die gute Nachricht: Datenmanipulation und Telefonmehrkosten sind mitversicherbar.
Fazit: Eine gute Cyberschutzversicherung schützt Sie vor Eigen- und Drittschäden und übernimmt auch die Kosten für Serviceleistungen externer Dienstleister.
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Risikozuschläge in der privaten Krankenversicherung
Risikozuschläge werden vereinbart, wenn bei Antragsstellung aufgrund einer akuten oder chronischen Erkrankung die Übernahme des Antrags zu normalen Bedingungen nicht möglich war. Vereinbarte Risikozuschläge müssen jedoch wieder herausgenommen werden, wenn das erhöhte Risiko weggefallen oder bedeutungslos geworden ist. Dies kann im Einzelfall deutlich mehr als 100 € pro Monat Einsparung bedeuten.
Die Regelung findet sich im §41 VVG. „Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird“.
Diese Regelung gilt im Übrigen auch für die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, und sogar für alle sonstigen Versicherungen, die einen Risikozuschlag enthalten können.
Wenn Sie einen Vertrag mit Risikozuschlag haben, dann prüfen wir gerne gemeinsam, ob dieser Zuschlag noch Relevanz hat.
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Überprüfung der elektrischen Anlagen (E-Check)
Gewerbebetriebe wie auch Privathaushalte sollten unbedingt behördliche Vorschriften und Obliegenheiten im Versicherungsvertrag beachten.
Eine dieser Vorschriften ist die Überprüfung der elektrischen Anlagen in regelmäßigen Abständen. Je nach Art des Gewerbebetriebes muss die Überprüfung jährlich oder auch alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die Anforderungen aus dem Versicherungsvertrag können dabei sogar über behördliche Anforderungen hinausgehen. Es empfiehlt sich daher eine Rücksprache mit dem Versicherer.
Aber auch bei privaten Versicherungen kann ein E-Check empfehlenswert sein. Es gibt zwar im privaten Bereich keine verbindliche rechtliche Verpflichtung, aber auch keine einheitliche Rechtsprechung. Werden beispielsweise Störungen ignoriert oder die anerkannten Regeln der Technik missachtet, kann der Versicherer auch in privaten Verträgen die Leistung kürzen!
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Die Folgen eines Feuers in der Produktionskette
Wenn es zu einer Betriebsunterbrechung in einem produzierenden Betrieb kommt, ist die Dauer des Betriebsstillstands entscheidend. Aber auch ein Produktionsausfall beim Zulieferer oder bei weiterverarbeitenden Unternehmen muss einkalkuliert werden. Gewerbebetriebe wie auch Privathaushalte sollten unbedingt behördliche Vorschriften und Obliegenheiten im Versicherungsvertrag beachten.
Für produzierende Unternehmen ist die Versicherung eines Betriebsunterbrechungsschadens unerlässlich. Kommt es durch einen versicherten Sachschaden zu einem Produktionsstillstand, übernimmt diese für die Dauer der üblichen 12-monatigen Haftzeit den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Fixkosten. Doch schadenbedingte Gutachten, Auflagen von Umwelt- und Baubehörden sowie mögliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft dauern erfahrungsgemäß länger.
Heutzutage sollte daher eine überjährige Haftzeit von mindestens 18 bis 36 Monaten vereinbart werden.
Kommt es beim Zulieferer oder bei weiterverarbeitenden Unternehmen zu einem versicherten Sachschaden, können auch Sie einen Produktionsausfall erleiden. Bei sogenannten Rückwirkungsschäden handelt es sich um eine Betriebsunterbrechung durch einen versicherten Sachschaden in einem fremden, nicht dem Versicherungsnehmer gehörenden Betrieb.
Wenn Sie als Hersteller Maschinenteile von einer Spezialfirma beziehen, diese aber durch einen Feuerschaden nicht mehr liefern kann und Sie keinen adäquaten Ersatz beziehen können, handelt es sich um einen Zulieferer- Rückwirkungsschaden.
Das Gleiche gilt für Sie als Hersteller von Halbfertigprodukten. Wenn dem Abnehmer Ihrer Produkte durch einen Feuerschaden eine Weiterverarbeitung nicht möglich ist, entsteht Ihnen ein Abnehmer-Rückwirkungsschaden.
Rückwirkungsschäden müssen daher gesondert versichert werden.