
Versicherungsunterlagen: Nicht zu schnell entsorgen!
Wer eine Versicherung abschließt, bekommt oft zum Versicherungsschutz noch jede Menge Papier. Was aber ist wie lange aufzuheben? Hierüber informiert die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV).
Am wichtigsten ist die Police bzw. der Versicherungsschein
Am wichtigsten von allen Versicherungsunterlagen ist die Police, auch Versicherungsschein genannt. Denn dieses Papier begründet den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Deswegen sollte die Police mindestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit aufbewahrt werden.
Aber auch nach Ablaufen des Vertrags sollte man nicht zu vorschnell mit dem Schredder sein – selbst dann nicht, wenn eine Leistung nach Ablauf des Vertrags ausgezahlt wurde (wie zum Beispiel bei manchen Lebensversicherungen).
Versicherungsschein: Erst nach Vertragsende und Verjährungsfrist entsorgen
Denn maßgebend sind die zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Könnte es doch sein, dass auch nach Bezug der Leistung ein Anspruch bewiesen werden muss. Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) liegt die allgemeine Verjährungsfrist bei drei Jahren.
Hinzu kommt, dass Auszahlungen von Renten- und Lebensversicherungen auch steuer- und erbrechtlich von Belang sein können. Auch dann ist man auf der sicheren Seite, wenn man die Unterlagen noch nicht geschreddert hat.
Was tun bei verlorenem Versicherungsschein?
Was aber ist zu tun, wenn man den Versicherungsschein noch vor Vertragsende verloren hat? Dann sollte man die Versicherung oder den Berater kontaktieren, und zwar unverzüglich nach Bemerken des Verlusts.
Die Versicherung stellt daraufhin einen Ersatzversicherungsschein aus. Hierbei können dem Kunden Kosten entstehen. Diese aber sind das kleinere Übel gegenüber dem Verlust.
Auch andere Unterlagen müssen aufbewahrt werden
Doch auch andere Unterlagen sollte man aufheben, um den Anspruch auf eine Schadenleistung zu begründen. Das trifft zum Beispiel bei einer Hausratversicherung zu: Oft ist es schwer, den Wert zerstörter oder gestohlener Gegenstände nachzuweisen. Leichter hat man es als Versicherungsnehmer, wenn man die Kaufbelege der Einrichtung aufgehoben hat. Zusätzlich wird empfohlen, wertvolle Einrichtungsgegenstände zu fotografieren.
Zu bedenken ist auch: Einige Beiträge, wie zum Beispiel für die Haftpflicht, können steuerlich geltend gemacht werden. Aus diesem Grund kann auch das Aufheben von Zahlungsbelegen lohnen. Wer mehr zu den Aufbewahrungsfristen von Versicherungsunterlagen und weiteren Unterlagen wissen will, sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.
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Problem Mietereinbauten
Mietereinbauten sind Sachen, die der Mieter eines Gebäudes auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko in das Gebäude eingefügt hat. Dies sind zum Beispiel: Decken- und Wandverkleidungen, Wandbemalungen, Bodenbelege, Podeste oder einzelne Trennwände, aber auch ganze Raumstrukturen wie Toilettenanlage, Büro, Küche oder Sozialräume.
Mietereinbauten sind sehr häufig anzutreffen im Bereich Einzelhandel aber natürlich auch in unseren Spezialbereichen Hotel und Gastronomie, Indoorspielplätzen, Trampolinhallen oder Bowlingcenter. Hier werden die Mieträume häufig “ab Beton” vermietet und der Mieter muss die Räume nach seinen Vorstellungen und auf seine eigenen Kosten ausbauen.
Damit verbunden sind zwei große Probleme:
Problem 1:
In der Inhaltsversicherung sind primer “technische- und kaufmännische Betriebseinrichtungen, Waren und Vorräte” versichert.
Siehe z.B. Produktinformationsblatt eines der großen Marktführer mit “A”:

Mietereinbauten sind daher nur versichert, wenn diese gesondert in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen sind. Unterschiede gibt es auch in der Höhe dieser Mitversicherung. Manche Versicherer begrenzen diesen Wert z.B. auf 50.000 €, was oftmals längst nicht ausreicht.
Daher unser Tipp 1:
“Achten Sie darauf, dass vorhandene Mietereinbauten in Ihrem Vertrag in ausreichender Höhe versichert sind und berücksichtigen Sie den Wert der Mietereinbauten auch in der Gesamtversicherungssumme.”
Problem 2:
Auch wenn in der Inhaltsversicherung Mietereinbauten in ausreichender Höhe mitversichert sind, gibt es noch ein weiteres Problem, auf das Sie unbedingt achten müssen.
Sachen, die in ein Gebäude eingefügt werden und dadurch ihre Eigenständigkeit verlieren, werden gemäß §94 BGB zu Gebäudebestandteilen. Der Inhaltsversicherer darf dem Mieter daher keine Entschädigung auszahlen, weil der Eigentümer des Gebäudes auch der Eigentümer der Mietereinbauten ist.
Es muss daher eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter vorliegen, dass der Mieter für die beschädigten oder zerstörten Mietereinbauten verantwortlich ist. Üblicher Weise wird dies im Mietvertrag geregelt oder in einem Nachtrag zum Mietvertrag.
Daher unser Tipp 2:
“Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag, ob dort klar geregelt ist, was zur Mietsache gehört und für welche Mietereinbauten Sie die Verantwortung tragen. Eine Vereinbarung, die Sie mit Ihrem Vormieter haben, ist nicht ausreichend!”
Wenn Sie diese beiden Punkte beachten und am besten schriftlich mit Ihrem Vermieter und Versicherer klären, sind unangenehme Diskussionen oder schlimmstenfalls Versicherungslücken im Schadensfall ausgeschlossen. Immerhin geht es bei Mietereinbauten oft um beträchtliche Summen und im Schadensfall wollen Sie diese Punkte bestimmt nicht diskutieren.
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Wildunfälle: Hohe Gefahr im Frühling
Im April und Mai ist die Gefahr eines Wildunfalls höher als in jeder anderen Jahreszeit, warnen Versicherer.
Gerade in den kommenden Wochen sollten Autofahrer besonders vorsichtig sein. Denn im April und Mai ist die Gefahr, einen Wildunfall zu erleben, besonders hoch. Auswertungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigen, dass die Abweichung von der mittleren Häufigkeit eines versicherten Wildunfalls im April 16 Prozent beträgt. Im Mai sogar 22 Prozent. Selbst im Herbst – der zweiten „Hochzeit“ für Wildunfälle im Jahr – beträgt die Abweichung höchstens 13 Prozent.
Schäden, die am eigenen Fahrzeug durch Wildunfälle entstehen, begleicht die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung. Voraussetzung in den meisten Fällen: Der Wildunfall ereignete sich mit Haarwild (z. B. Rehe, Wildschweine). Einige Versicherer decken in ihrer Teilkasko zusätzlich weitere Tierarten ab.
2020 zahlten die Kfz-Versicherer 853 Millionen Euro für 272.000 Wildunfälle mit kaskoversicherten Fahrzeugen. Jeder Wildunfall kostet die Versicherer also durchschnittlich über 3.100 Euro. Das sind fünf Prozent mehr als im Vorjahr. Als Grund für diese Entwicklung nennt der GDV höhere Preise für Karosserieteile, die nach Wildunfällen häufig getauscht werden müssen.
Gut zu wissen: Auf den persönlichen Schadenfreiheitsrabatt hat ein Wildunfall keinen Einfluss.
Besonders wichtig: Jeder Wildunfall ist unverzüglich entweder der Polizei oder der Forstbehörde anzuzeigen. Der Nachweis hierüber muss dem Versicherer vorgelegt werden.
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Haftpflichtversicherung für Betriebe des Bauhaupt- und Nebengewerbes
Eine Betriebshaftpflicht schützt sowohl den Unternehmer als auch seine gesetzlichen Vertreter sowie sämtliche übrigen Betriebsangehörige vor den finanziellen Folgen der beruflichen Haftung, indem sie eine gestellte Forderung prüft und daraufhin entweder unberechtigte Ansprüche ablehnt oder berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs reguliert.
Schadenbeispiele aus der Praxis:
Guten Rutsch …?
Um ein neues Haus zu bauen, wird von einem Tiefbauunternehmen eine Grube für das Kellergeschoss ausgehoben. Da das Grundstück am unteren Ende eines Hangs liegt, müssen die umliegenden Häuser abgestützt werden. Beim Abstützen eines dieser Häuser wird dessen Mauerwerk stark beschädigt. Der Schaden wird im ersten Gutachten auf knapp 30.000 Euro geschätzt. Die Betriebshaftpflicht kommt für alle entstandenen Kosten auf.
Nicht so gerüstet …
Ein Mehrfamilienhaus soll neu verputzt und gestrichen werden. Hierfür wird extra ein Gerüst gemietet und vom Gerüstbaubetrieb aufgebaut. Nachts löst sich ein Brett und es fällt auf das Auto des Nachbarn. Die Betriebshaftpflicht des Gerüstbauers begleicht die Reparaturrechnung.
Da kam nichts Gutes von oben …
Ein Malerbetrieb wird damit beauftragt, die Fassade eines Hauses zu streichen. Einem der Maler fällt ein voller Farbeimer von der Leiter. Dieser beschädigt den Wintergarten des Hauses und darin befindliche Pflanzen und Möbel. Der Malerbetrieb ist schadensersatzpflichtig und muss für die entstehenden Reparatur- bzw. Ersatzkosten aufkommen. Die Betriebshaftpflicht übernimmt den Schaden.
Ganz schön gebaggert …
Ein Baggerbetrieb erhält den Auftrag, eine Straße aufzugraben, um die Kanalisation neu zu verlegen. Während der Baggerarbeiten beschädigt der Baggerführer mit der Schaufel des Baggers die Stromleitung. Die Betriebshaftpflicht des Betriebs kommt für die Reparatur der Leitung und die Folgeschäden der umliegenden Betriebe auf.
Bewertung mangelhaft …
Ein Installateur verlegt ein Rohr mangelhaft, wodurch die umschließende Wand einen Nässeschaden erleidet. Um das Rohr reparieren zu können, muss die Wand aufgestemmt werden. Die Kosten für das Aufstemmen der Wand werden von der Betriebshaftpflicht übernommen.
Wer den Schaden hat, darf auch noch zahlen …
In einem Maurerbetrieb gerät eine Baumaschine durch einen technischen Defekt in Brand. Eine hohe Rauchsäule verursacht in der Nachbarschaft Rußschäden an Gebäuden und Autos, und auf einem Feld verdirbt Gemüse. Die betroffenen Anwohner und der Landwirt wenden sich mit ihren Schadenersatzforderungen an den Betrieb. Die Betriebshaftpflicht überprüft die verschiedenen
Forderungen und begleicht die berechtigten.

Wissenswertes
Für wen ist die Versicherung?
Diese Versicherung ist für alle Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes ein absolutes Muss.
Was ist versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es
separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber usw.).
Welche Gefahren und Schäden sind u.a. versicherbar?
Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt
sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden
Vermögensschäden.
Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von
Ansprüchen Dritter.
Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält
aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z. B.:
• Schäden, die man selbst erleidet
• Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
• Schäden, die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen
oder nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind
• reine Vermögensschäden
• Erfüllungsschäden
Wo gilt die Versicherung?
Die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich innerhalb Europas. Dies trifft sowohl für die Betriebsstätten zu, als auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken (z. B. auf Baustellen).
Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?
Die Höhe der Deckungssumme richtet sich nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers.
Welche Zahlungen werden im Schadensfall geleistet?
• Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche
• Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung. Diese kann für die unterschiedlichen Bereiche individuell ausfallen.
Was ist zu beachten?
Unterschiedliche Betriebe benötigen unterschiedlichen Versicherungsschutz. Die Policen bestehen daher aus verschiedenen Bausteinen mit frei kombinierbaren Deckungserweiterungen und Zusatzklauseln, die sich dem individuellen Bedarf anpassen lassen.
Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?
Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Vorstände haften bei Beratungs- und Entscheidungsfehlern persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen – das gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist! Für diesen Fall, dass sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) im Zusammenhang mit der jeweiligen
versicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht werden, kann mit einer D&O-Versicherung (Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) vorgesorgt werden. Da der Gesetzgeber seit dem 01.07.2010 für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10%, max. 1,5-fache des Jahresbruttobezuges vorsieht, ist eine zusätzliche D&O-Selbstbehaltversicherung zu empfehlen.
Weiterhin können Unternehmen ihren Versicherungsschutz mit einer separaten AGG-Versicherung erweitern. Es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Diskriminierung, die sich aus Arbeitsverhältnissen und/oder dem alltäglichen Geschäft ergeben.
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Die verrücktesten Versicherungen: Acht ungewöhnliche Policen, die wenige kennen
Es gibt sehr wichtige Versicherungen, die jeder Mensch unbedingt haben sollte und weniger wichtige Versicherungen. Die nachfolgenden Versicherungen sind hingegen wirklich skurril.
1. Versicherung gegen Entführung durch Alien
Ob ein Besuch von Aliens stattfindet – und dann noch eine Entführung?
Wenn ein Versicherter tatsächlich entführt werden sollte und danach wieder sicher auf der Erde abgesetzt wird, dann springt die Versicherung ein. Die Entführung muss selbstverständlich nachgewiesen werden. Angeboten wurde das spezielle Versicherungspaket zum Beispiel durch die Londoner GRIP Versicherung.
2. Versicherung gegen Lotto-Niederlagen
Eine Niederlage im Lotto ist nichts unwahrscheinliches trotzdem können sich die Spieler gegen das Verlieren absichern. Die Versicherung richtet sich an diejenigen, die nicht einmal zwei Richtige erspielen können. Eine solche Police bietet zum Beispiel der Versicherer Sir Huckleberry Insurance Company an, der seinen Klienten immerhin stolze 10.000 Euro als Versicherungssumme auszahlt.
3. Versicherung gegen Zwillinge
Bei dem ersten Kinderwunsch soll es nicht mehr als ein Kind sein? Wer auf Nummer sicher gehen möchte, greift zur Zwillingsversicherung. Sollten dann tatsächlich zwei oder mehr Babys sein, zahlt der Anbieter einen Fixbetrag aus. Wer im Vorfeld bereits Zwillinge in der Familie hat oder selbst einer ist, hat übrigens geringere Chancen auf die Police.
4. Versicherung gegen Bettwanzen
Kleine Insekten wie Bettwanzen, verstecken sich im Bettgestell oder in der Matratze. In Hotels sind sie hingegen eher an Möbeln oder Gegenständen nahe des Kopfendes zu finden. Bewohner und Besitzer können sich mit einer Bettwanzen-Versicherung schützen, die für Verdienstausfülle, Sanierungen oder neue Matratzen aufgrund von Befall aufkommt.
5. Versicherung gegen den Abstieg des Lieblings-Fußballvereins
Fußball ist ein emotionaler Sport – Fans, die den Abstieg nicht ertragen können oder sich im Fall der Fälle als Trost wenigstens dafür entschädigen lassen wollen, können tatsächlich eine sogenannte Abstiegsversicherung abschließen. Wandert der Verein dann beispielsweise von der 1. in die 2. Liga, so wird ein Fixbetrag als Entschädigung ausgezahlt.
6. Versicherung gegen das Steckenbleiben im Fahrstuhl
Schon einmal dran gedacht, dass der Fahrstuhl stecken bleibt? Wer sich vor diesem Szenario fürchtet und sich zumindest finanziell entschädigen lassen möchte, kann dies für einen Jahresbeitrag von rund zwölf Euro tun. Bleibt der Fahrstuhl dann tatsächlich einmal stecken, so winken immerhin 75 Euro Entschädigungssumme.
7. Versicherung gegen die geplatzte Ehe
Der oder die Zukünftige/r antwortet mit einem Nein auf die Frage aller Fragen. Doch selbst gegen dieses unschöne Erlebnis können sich unsichere Bald-Eheleute versichern. Mit nur zwölf Euro pro Jahr schützen Mann und Frau sich vor dem Ernstfall und bekommen 100 Euro überwiesen.
8. Versicherung für Männer im Kreissaal
Die Geburt des eigenen Nachwuchses ist ein spannendes und einmaliges Ereignis, an dem Väter teilnehmen wollen. Nicht jeder Mann übersteht die Geburt jedoch problemlos, manche fallen sogar in Ohnmacht. Für Abhilfe sorgt eine Versicherung gegen die Ohnmacht im Kreissaal, welche die künftigen Mütter finanziell entschädigt.
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Kommt die Elementarschaden-Pflichtversicherung?
Die katastrophalen Hochwasser in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben auch die Debatte über eine Elementarschaden-Pflichtversicherung neu entfacht. Denn allein eine Wohngebäudeversicherung reicht eben nicht aus, um das Eigenheim gegen die Gefahren von Flut und Hochwasser abzusichern. Besser ist aber, man sorgt gleich vor: Denn das Gros der Häuser in Deutschland ist nach wie vor versicherbar.
Die Hochwasserkatastrophe, die im Juli über Teile Deutschlands hereinbrach, war eine der schwersten Naturkatastrophen in Mitteleuropa seit Jahrzehnten. 184 Menschen verloren ihr Leben, doch auch der finanzielle Schaden ist immens. So stehen viele Betroffene vor dem Nichts: Tausende Häuser wurden zerstört oder unbewohnbar. Die Versicherungswirtschaft schätzt den Schaden auf 5,5 Milliarden Euro.
Das hat auch die Debatte über eine mögliche Pflichtversicherung neu entfacht. Der Hintergrund: Eine „einfache“ Wohngebäudeversicherung kommt für die Schäden durch Hochwasser und Überschwemmungen nicht auf. Hierfür ist ein extra Elementarschutz notwendig. Dieser ist aber speziell in Hochwasser-Risikogebieten nicht so einfach zu haben bzw. sehr teuer, wenn sich das Haus in der höchsten Hochwasser-Gefährdungszone Zürs4 befindet. In den Gebieten, die besonders durch Tief „Bernd“ betroffen waren, hatten teils nur 30 Prozent der Hausbesitzer einen Elementar-Schutz.
Die Idee ist nun, dass das Risiko leichter zu versichern ist, wenn sich alle absichern müssen: und das Risiko so auf mehr Schultern verteilt wird. So fordern unter anderem die Verbraucherzentralen eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden, aber auch Politiker mehrerer Parteien haben sich entsprechend geäußert. Tatsächlich gibt es in einigen Nachbarstaaten Vorbilder hierfür: So sehen etwa mehrere Kantone in der Schweiz eine Versicherungspflicht für Allgefahren vor. Auch in Frankreich gibt es eine Elementar-Pflicht: Dort zahlen Neukunden automatisch einen Aufpreis von zwölf Prozent.
Viele Stimmen gegen Versicherungspflicht
Doch ob in Deutschland eine solche Pflicht durchsetzbar ist, ist ungewiss. Denn es gibt auch viele Gegenstimmen. Nicht zuletzt die Versicherungswirtschaft spricht sich gegen eine verpflichtende Elementarschaden-Versicherung aus. Übrigens mit guten Gründen. Sie gibt zu bedenken, dass diese Fehlanreize setzen würde, in besonders gefährdeten Regionen zu bauen, und auch den Hochwasserschutz zu umgehen, z. B. durch die Versiegelung von Flächen, die man eigentlich benötigt, um das Wasser abfließen zu lassen. Dann müssten die Versicherer und Beitragszahler mit dafür zahlen, wenn Häuser und Siedlungen falsch geplant werden. Hier sei es besser, erst gar nicht in besonders gefährdeten Regionen zu bauen.
Deshalb sollten Hausbesitzer selbst aktiv werden und den dringend benötigten Elementarschutz abschließen. Auch, weil das Gros der Bundesländer seit dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfen mehr gewährt, wenn man nach einem Hochwasser nicht nachweisen kann, sich aktiv um Schutz bemüht zu haben. Ein solcher Nachweis gelingt unter anderem mit dem Beratungsprotokoll eines Versicherungsvermittlers. Zwar haben die Landesregierungen nach der jüngsten Katastrophe – aufgrund ihrer Schwere – auch Hauseigentümern geholfen, die keinen solchen Vertrag hatten. Aber in Bayern bekamen sie zum Beispiel weniger Soforthilfe als jene Betroffenen mit Elementarschadenversicherung.
Bedroht von Hochwasser sind übrigens nicht nur Regionen, die in einem Tal gelegen sind oder an einem Gewässer. Stichwort Starkregen: Der kann überall in Deutschland auftreten und für schwere Überschwemmungen sorgen, so warnt die Versicherungswirtschaft.
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„Der Cyberangriff hat uns die Existenz genommen“
Bereits ein einziger erfolgreicher Hackerangriff kann ein mittelständisches Unternehmen in den Ruin treiben. Doch beim produzierenden Gewerbe in Deutschland sei die Bedrohung noch nicht angekommen, zeigt eine forsa-Umfrage unter kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Kundenkontakte, E-Mail-Adressen, Termine sowie Daten für Maschinen und Produkte: An all das kam im Mai 2019 beim Schweizer Fensterhersteller Swisswindows niemand mehr heran. Alle 120 Server des Unternehmens waren mit dem Erpresser-Trojaner Ryuk infiziert; die Daten komplett verschlüsselt.
Nachdem der Betrieb über einen Monat stillstand, kamen Vertragsstrafen hinzu und Neuaufträge blieben aus. Sieben Monate nach der Hackerattacke musste die Firma Konkurs anmelden. „Der Cyberangriff hat uns die Existenz genommen“, konstatierte Nesa Meta, Geschäftsführer des Unternehmens.
Doch Beispiele wie dieses haben das Risikobewusstsein im produzierenden Gewerbe nicht entscheidend genug verändert. Zumindest nicht, was die Risikoeinschätzung für den eigenen Betrieb betrifft. Zu diesem Ergebnis kommt eine forsa-Umfrage, für die 500 Entscheider aus der aus Maschinenbau-, Elektro-, Chemie- und Lebensmittelindustrie sowie der Kunststoffverarbeitung befragt wurden.
So stimmten zwar 56 Prozent der Befragten folgender Aussage zu: „Ich halte das Risiko von Cyberkriminalität für meine Branche für hoch oder sehr hoch.“ Doch nur 42 Prozent stufen das Risiko einer Cyberattacke für den eigenen Betrieb als hoch oder sehr hoch ein.
Warum das so ist? 77 Prozent der befragten KMU geben an, dass ihre Systeme „umfassend geschützt“ seien. Die Unternehmen wiegen sich also in vermeintlicher Sicherheit. Das zeigen auch diese Antworten:
„Unser Unternehmen ist zu klein, um in den Fokus von Cyberkriminellen zu geraten“ (62 Prozent)
„Unsere Daten sind für Cyberkriminelle nicht interessant“ (55 Prozent)
„Unser Unternehmen war noch nie Opfer von Cyberangriffen“ (54 Prozent)
Ansichten, die sich bitter rächen können, wie das eingangs erwähnte Beispiel zeigt. Notfallkonzepte und entsprechende Vereinbarungen mit IT-Dienstleistern sollten zum Standard gehören. Auch Folgekosten für die Wiederherstellung der Daten, Rechtsberatung und Krisenkommunikation sollten berücksichtigt werden. Denn mittlerweile beziffern Bundeskriminalamt (BKA) und der IT-Branchenverband Bitkom die Schäden durch Hacker in der gesamten deutschen Wirtschaft auf hochgerechnet 103 Milliarden Euro (2019).
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BAUHERREN-RECHTSSCHUTZ? JA, DAS IST MÖGLICH!
Machen wir es kurz: ÖRAG hat den einzigen wirklich vollwertigen Bauherren-Rechtsschutz am gesamten deutschen Markt.
Natürlich ist uns bewusst, dass ARAG in ihrem Aktiv Premium ebenfalls eine Bauherren-Deckung mit 10.000 Euro Deckungssumme bietet. Das ist bereits eine wertige Lösung, doch wieviel sind von der hier gebotenen Deckungssumme nach Anwaltsschriftwechseln, Klageeinreichung und einem Baugutachten noch übrig? In der Juristerei können 10.000 Euro schnell aufgebraucht sein – vielleicht etwas zu schnell für wirklich große Streitfälle, die es bei einem Hausbau geben kann.
Mit den bei ÖRAG gebotenen 100.000 Euro Deckungssumme sind Sie definitiv auf der sicheren Seite.
Um einen entsprechenden Vertrag erfolgreich beantragen zu können, muss
- das Antragsdatum des Rechtsschutzvertrags vor dem Beginn der Bau- bzw. Sanierungsmaßnahme liegen
- beim Erwerb über einen Bauträger das Antragsdatum vor dem Datum des notariellen Kaufvertrages liegen
- das Objekt frei von Denkmalschutzauflagen sein/nicht unter Denkmalschutz stehen
- die Bau-/Kaufsumme bei bis 2 Mio. Euro liegen
- die Finanzierung über eine Sparkasse laufen oder es noch ein weiterer Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit der Immobilie bei der Sparkassenversicherung bestehen, zum Beispiel auch die Privat-Verkehrs-Haus-Berufsrechtsschutzversicherung der ÖRAG.
Also alles grundsätzlich meisterbare Hürden für den durchschnittlichen Bauherren bzw. Immobilienerwerber.
Denn der Bauherren-RS der ÖRAG deckt nicht nur neue Bauvorhaben, sondern darüber hinaus auch:
- Erwerb einer Wohnimmobilie
- Um- und Ausbau einer vorhandenen Wohnimmobilie
- Gebäudesanierung
- Erwerb eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks
- Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder die dieser zu erwerben beabsichtigt
Und es muss nicht unbedingt das ständig selbstbewohnte Haus bzw. die Eigentumswohnung sein. Auch Ferienhäuser oder Mehrfamilienhäuser bis vier Wohneinheiten sind so absicherbar.
Auf eine Wartezeit wird übrigens ganz rechtsschutzuntypisch verzichtet.
Bedenkt man die Alleinstellung am Markt und die in der Summe anfallenden Baukosten, bleibt so ein Rechtsschutzvertrag auch preislich im Rahmen.
Für weitere Details und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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Schneelasten gefährden Gebäude: Guter Versicherungsschutz ist wichtig!
Schnee auf Dächern kann zum Risiko für Häuser, Autos und Menschen werden. Das trifft umso mehr zu, je nasser der Schnee ist. Aus diesem Grund informiert die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) auch aktuell darüber, welche Versicherung für was leistet – und erinnert an den notwendigen Abschluss einer Elementarschadenversicherung.
Die Gefahr nicht unterschätzen
Schnee belastet Dachkonstruktionen teils erheblich, wie neben dem GDV auch der TÜV Rheinland warnt. Und die Last, unter der die Dächer ächzen, kann sich durch wechselndes Wetter schnell vergrößern. Denn Pulverschnee wiegt weitaus weniger als nasser Schnee. Und wechseln Schnee- und Tauperioden schnell ab, entstehen laut TÜV Rheinland schnell jene tückischen Überlasten, die einer Dachkonstruktion zum Verhängnis werden.
Anschaulich wird die Gefahr durch folgende Zahlen der Experten: 10 Zentimeter Pulverschnee wiegen pro Quadratmeter etwa 10 Kilogramm. Die gleiche Menge Nassschnee wiegt bereits bis zu 40 Kilogramm. Gefriert der Schnee zu Eis, erhöht sich das Gewicht auf bis zu 90 Kilogramm – und das pro Quadratmeter, wie der TÜV Rheinland warnt.
Häuser mit Flachdächern besonders gefährdet
Je nach Menge und abhängig von der Witterung wird eine zunächst unkritische Schneedecke damit schnell zu einer tonnenschweren Belastung. Zwar sind schwere Unglücke wie bei der Sporthalle in Bad Reichenhall, als 15 Menschen beim Einsturz der Hallendecke starben, eher selten. Dennoch veranschaulichen sie die drohende Gefahr.
Besonders gefährdet sind Häuser mit Flachdächern. Im Gegensatz zu steilen Dächern kann der Schnee hier nicht abrutschen, sondern sammelt sich mit seinem gesamten Gewicht. Aber auch für Scheddächer besteht eine große Gefahr. Denn mehrere Dächer reihen sich hier hintereinander – und in den Vertiefungen sammelt sich ebenfalls viel Schnee.
Elementarschadenversicherung ist wichtig
Welche Versicherung aber kommt für Schäden auf, sobald eine hohe Schneelast ein Gebäude beschädigt oder ein Dach zum Einsturz bringt? Entgegen weitläufiger Irrtümer reicht hierfür eine einfache Wohngebäudeversicherung nicht aus. Stattdessen muss eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden – diese sichert Gebäude auch vor Naturgefahren ab.
Die Elementarschadenversicherung gibt es als Zusatzbaustein für die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur Schäden durch Schnee und Lawinen, sondern auch durch Sturm, Hagel, Blitz und Starkregen. Auch für Überschwemmungsschäden ist die Elementarschadenversicherung ein nötiger Schutz. Hausbesitzer sind gut beraten, ihr Wohneigentum gegen alle diese Wetterrisiken abzusichern, informiert der GDV.
Autofahrer: Mit Vollkasko gut vor Lawinenschäden abgesichert
Für Autofahrer gilt: Mit einer Kfz-Vollkaskoversicherung ist man auf der sicheren Seite. Denn diese leistet, sobald ein Auto durch eine Dachlawine beschädigt wurde. Geringer ist der Versicherungsschutz durch eine Teilkaskoversicherung – diese leistet nur für beschädigte Autoscheiben. Aber was ist, wenn man über gar keinen Kasko-Schutz verfügt?
Man könnte an dieser Stelle einwenden: Haften denn nicht die Hausbesitzer für Schäden durch herabfallenden Schnee? Dies trifft allerdings nur zu, sobald der Hausbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Vor Gericht aber lasse sich eine solche Pflichtverletzung nur schwer beweisen.
Haftpflichtversicherung leistet, wenn eine fremde Person zu Schaden kommt
Wird eine fremde Person durch einen Schneerutsch verletzt, weil der Hausbesitzer Sicherungspflichten vernachlässigt hat, dann springt die Haftpflichtversicherung ein. Bei vermieteten Häusern ist der Abschluss einer Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht erforderlich.
Vorsicht beim Schneeräumen
Freilich: Ein Freibrief dafür, die Sicherungspflichten zu verletzten, ist dieser Versicherungsschutz nicht – schon deswegen nicht, weil die Vernachlässigung im schlimmsten Fall das Dach und das Gebäude gefährdet. Denn auf der sicheren Seite ist nur, wer das Dach von Schnee befreit.
Wer selbst sein Dach säubern will, muss extra vorsichtig sein. Die Räumung sollte abschnittsweise und von verschiedenen Seiten erfolgen, damit es nicht zu Stabilitätsproblemen durch eine einseitige Belastung kommt. Auch sollte sich selbst der Wagemutigste nicht ungesichert auf das Dach begeben – bedeuten doch Schnee und Eis auch Rutschgefahr. Hier ist es besser, auf professionelle Hilfe zurückzugreifen oder das Dach von Luken oder von einer Hebebühne aus zu säubern.
Schneelasten gefährden Gebäude: Guter Versicherungsschutz ist wichtig
Schnee auf Dächern kann zum Risiko für Häuser, Autos und Menschen werden. Das trifft umso mehr zu, je nasser der Schnee ist. Aus diesem Grund informiert die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) auch aktuell darüber, welche Versicherung für was leistet – und erinnert an den notwendigen Abschluss einer Elementarschadenversicherung.
Die Gefahr nicht unterschätzen
Schnee belastet Dachkonstruktionen teils erheblich, wie neben dem GDV auch der TÜV Rheinland warnt. Und die Last, unter der die Dächer ächzen, kann sich durch wechselndes Wetter schnell vergrößern. Denn Pulverschnee wiegt weitaus weniger als nasser Schnee. Und wechseln Schnee- und Tauperioden schnell ab, entstehen laut TÜV Rheinland schnell jene tückischen Überlasten, die einer Dachkonstruktion zum Verhängnis werden.
Anschaulich wird die Gefahr durch folgende Zahlen der Experten: 10 Zentimeter Pulverschnee wiegen pro Quadratmeter etwa 10 Kilogramm. Die gleiche Menge Nassschnee wiegt bereits bis zu 40 Kilogramm. Gefriert der Schnee zu Eis, erhöht sich das Gewicht auf bis zu 90 Kilogramm – und das pro Quadratmeter, wie der TÜV Rheinland warnt.
Häuser mit Flachdächern besonders gefährdet
Je nach Menge und abhängig von der Witterung wird eine zunächst unkritische Schneedecke damit schnell zu einer tonnenschweren Belastung. Zwar sind schwere Unglücke wie bei der Sporthalle in Bad Reichenhall, als 15 Menschen beim Einsturz der Hallendecke starben, eher selten. Dennoch veranschaulichen sie die drohende Gefahr.
Besonders gefährdet sind Häuser mit Flachdächern. Im Gegensatz zu steilen Dächern kann der Schnee hier nicht abrutschen, sondern sammelt sich mit seinem gesamten Gewicht. Aber auch für Scheddächer besteht eine große Gefahr. Denn mehrere Dächer reihen sich hier hintereinander – und in den Vertiefungen sammelt sich ebenfalls viel Schnee.
Elementarschadenversicherung ist wichtig
Welche Versicherung aber kommt für Schäden auf, sobald eine hohe Schneelast ein Gebäude beschädigt oder ein Dach zum Einsturz bringt? Entgegen weitläufiger Irrtümer reicht hierfür eine einfache Wohngebäudeversicherung nicht aus. Stattdessen muss eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden – diese sichert Gebäude auch vor Naturgefahren ab.
Die Elementarschadenversicherung gibt es als Zusatzbaustein für die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur Schäden durch Schnee und Lawinen, sondern auch durch Sturm, Hagel, Blitz und Starkregen. Auch für Überschwemmungsschäden ist die Elementarschadenversicherung ein nötiger Schutz. Hausbesitzer sind gut beraten, ihr Wohneigentum gegen alle diese Wetterrisiken abzusichern, informiert der GDV.
Autofahrer: Mit Vollkasko gut vor Lawinenschäden abgesichert
Für Autofahrer gilt: Mit einer Kfz-Vollkaskoversicherung ist man auf der sicheren Seite. Denn diese leistet, sobald ein Auto durch eine Dachlawine beschädigt wurde. Geringer ist der Versicherungsschutz durch eine Teilkaskoversicherung – diese leistet nur für beschädigte Autoscheiben. Aber was ist, wenn man über gar keinen Kasko-Schutz verfügt?
Man könnte an dieser Stelle einwenden: Haften denn nicht die Hausbesitzer für Schäden durch herabfallenden Schnee? Dies trifft allerdings nur zu, sobald der Hausbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Vor Gericht aber lasse sich eine solche Pflichtverletzung nur schwer beweisen.
Haftpflichtversicherung leistet, wenn eine fremde Person zu Schaden kommt
Wird eine fremde Person durch einen Schneerutsch verletzt, weil der Hausbesitzer Sicherungspflichten vernachlässigt hat, dann springt die Haftpflichtversicherung ein. Bei vermieteten Häusern ist der Abschluss einer Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht erforderlich.
Vorsicht beim Schneeräumen
Freilich: Ein Freibrief dafür, die Sicherungspflichten zu verletzten, ist dieser Versicherungsschutz nicht – schon deswegen nicht, weil die Vernachlässigung im schlimmsten Fall das Dach und das Gebäude gefährdet. Denn auf der sicheren Seite ist nur, wer das Dach von Schnee befreit.
Wer selbst sein Dach säubern will, muss extra vorsichtig sein. Die Räumung sollte abschnittsweise und von verschiedenen Seiten erfolgen, damit es nicht zu Stabilitätsproblemen durch eine einseitige Belastung kommt. Auch sollte sich selbst der Wagemutigste nicht ungesichert auf das Dach begeben – bedeuten doch Schnee und Eis auch Rutschgefahr. Hier ist es besser, auf professionelle Hilfe zurückzugreifen oder das Dach von Luken oder von einer Hebebühne aus zu säubern.
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Wohnimmobilie: Wann lohnt sich eine Verrentung?
Die Rente ist knapp aber Neben- und Instandhaltungskosten steigen. Lohnt sich dann ein Verrentungsmodell für die eigene Wohnimmobilie? Welche Möglichkeiten es gibt und worauf dabei geachtet werden sollte.
In den Metropolregionen Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf klettern die Immobilienpreise. Allein vom 2. Quartal 2019 bis zum 2. Quartal 2020 verzeichnete das Statistische Bundesamt in den genannten Städten einen Preisanstieg bei Eigentumswohnungen um 6,1 Prozent, bei Ein- und Zweifamilienhäusern waren es sogar 6,5 Prozent.
Vor diesem Hintergrund kann die Verrentung der Immobilie für Eigentümer eine interessante Möglichkeit sein. Bei solchen Modellen verkauft der Eigentümer zwar sein Haus oder seine Wohnung, behält aber ein lebenslanges Wohnrecht. Der Verkaufserlös wird in Form einer monatlichen Rente ausbezahlt.
Am Markt werden verschiedene Verrentungsmodelle angeboten. Doch gleich, für welches Modell sich ein Eigentümer interessiert: Ein fundiertes Wertgutachten bildet die wichtigste Entscheidungsgrundlage.
Verschiedene Modelle zur Immobilien-Verrentung
Zeitrente: Der Kaufpreis gilt nach einem zuvor festgelegten Zahlungszeitraum als getilgt. Im Todesfall des Verkäufers, wird der monatliche Zahlbetrag bis Laufzeitende an die Erben entrichtet.
Leibrente: Bei diesem Modell endet die monatliche Zahlung bei Tod des Verkäufers.
Solche Verrentungs-Varianten können sehr individuell ausgestaltet werden: Etwa der Zeitpunkt der Immobilienübergabe oder dem Beginn der Rentenzahlung. Das Wohnrecht kann auch zeitlich begrenzt werden.
Findet die Immobilienverrentung auf Nießbrauchsbasis statt, kann das Wohnrecht auch wirtschaftlich genutzt werden, indem das betreffende Objekt vermietet wird.
Möglich sind auch Verkäufe mit Rückvermietung. Der Verkäufer erhält dabei eine Einmalzahlung und mietet künftig seine alte Wohnung. Dabei sind Mieterhöhungen ausgeschlossen.
Soll für den Verkäufer oder dessen Erben ein Rückkaufrecht gesichert werden, kann sich eine Verrentung durch Teilverkauf anbieten. Der Immobilienverkäufer erhält dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht, ist weiterhin für die Instandhaltung der Immobilie verantwortlich und entrichtet einen monatlichen Nießbrauchszins an den Käufer.