Bauhandwerker müssen Vorarbeiten von anderen Werkunternehmern gründlich prüfen, bevor sie selbst ihre Arbeiten durchführen. Sonst haften sie auch für die Fehler der anderen!
Aus gegebenen Anlass erinnern wir an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der verurteilte zuletzt einen Installateur, der einen Hausanschluss fachgerecht an die vorhandene Grundleitung angeschlossen hatte, zu Schadensersatz wegen des daraufhin eingetretenen Wasserschadens. Denn der Handwerker hatte nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – geprüft, ob eine Rückstauklappe vorhanden war.
Schadenersatz trotz fehlerloser Arbeit
Das heißt: Ein Handwerker haftet auch dann für einen Werkmangel, wenn er seine Arbeiten zwar fachgerecht ausgeführt, jedoch nicht geprüft hat, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten. Er haftet zusammen mit demjenigen, der die Fehler gemacht hat, als sogenannter Gesamtschuldner. “Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und eine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können”, heißt es in dem Urteil.
Schriftlichen Hinweis geben
Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine strenge Rechtsprechung zur Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers. Die Pflicht ist eine vertragliche Hauptpflicht, sie gilt gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag. Im Zweifel muss der Handwerker dem Kunden einen schriftlichen Hinweis geben und er muss im Streitfall beweisen, dass er dies getan hat. Verletzt er diese Pflicht, kann er für Mängel haften, auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat.
Praxistipp: Hat der Bauunternehmer Bedenken hinsichtlich der Vorarbeiten, sollte er diese dem Bauherren schriftlich anzeigen und eigene Leistungen zurückstellen. So schützt er den Bauherrn vor unliebsamen und teuren Überraschungen. Obendrein bewahrt der Bauunternehmer auch sich selbst vor hohen Schadenersatzforderungen. Deshalb muss bei Um- und Erweiterungsbauten gemäß den Regeln der Technik nicht nur eine optische Inspektion, sondern z.B. auch eine Dichtheitsprüfung von Leitungen vorgenommen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: VII ZR 109/10
In unserer täglichen Arbeit kommt es immer mal wieder vor, dass
Schäden von Kunden nicht oder nicht vollständig durch die Versicherer bezahlt
werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig.
Es gibt leider auch bei uns Fälle, in denen die Versicherer aus uns
unerklärlichen Gründen Leistungen verweigern, weil sie bei der Prüfung des
Schadens zu anderen Ergebnissen kommen. Z. B. weil Sachverständige die
Kausalität eines Schadens nicht sehen oder der Versicherer die vertraglichen
Obliegenheiten sehr streng auslegt.
In diesen Fällen ist es selbstverständlich unsere Pflicht, an der
Seite unserer Kunden gegen die Versicherer vorzugehen.
Zumeist sind es leider jedoch falsche Vorstellungen, Unwissenheit oder
auch einfach nur mangelnder Versicherungsschutz. Hier ist es dann unsere
undankbare Aufgabe, dies unserem Kunden zu erklären – was nicht immer einfach
ist.
Oft hören wir dann „Typisch Versicherung! Da zahlt man
jahrelang seine Beiträge und wenn man einen Schaden hat, dann zahlen die nicht.“
Diese doch sehr pauschale Aussage ärgert einen Versicherungsmakler,
der seinen Job mag.
Aber versuchen wir mal, das sachlich zu klären, auf Grundlage der
Branchenzahlen aus 2018.
Fangen wir mit dem liebsten Thema der Deutschen an – dem Auto.
Die deutsche Versicherungswirtschaft nimmt hier jährlich 27,8 Mrd.
Euro Beiträge ein. Ein stolzer Betrag! Allerdings regulierten die Versicherer
im letzten Jahr davon auch über 9 Mio. Schäden mit einer Gesamtsumme von 27,3
Mrd. Euro. Gerade einmal 2% der Beitragseinnahmen verblieben also den
Versicherern.
Oder nehmen wir die Wohngebäudeversicherung.
Mit 7,7 Mrd. Euro Beitragseinnahmen ebenfalls ein wichtiger Bereich.
Im letzten Jahr wurden mehr als 2,6 Mio. Schäden über 8,3 Mrd. Euro reguliert.
Die Versicherungsbranche hat hier also einen Verlust von 8% gemacht.
Dabei betraf dies nicht nur die Wohngebäudeversicherung , sondern
sogar die gesamte Sachversicherung.
Beitragseinnahmen von 20,3 Mrd. Euro standen 20,9 Mrd. Euro Schadenzahlungen
gegenüber.
Besonders gravierend sieht es im gewerblichen Bereich aus. Hier wurde
ein Verlust in Höhe von 17% realisiert, der 1,2 Mrd. Euro entspricht.
Selbst die Rechtsschutzversicherung, die sehr viele
Leistungsausschlüsse hat, ist keine „Cashcow“ der Versicherungswirtschaft. Von
4,1 Mrd. Euro Beitragseinnahmen mussten im letzten Jahr über 4 Mio.
Rechtsstreitigkeiten finanziert werden, für eine Gesamtsumme von 3,9 Mrd. Euro.
Von 100 Euro Beiträgen verblieben bei den Versicherern also nur 4 Euro – und
natürlich nicht als Gewinn. Denn schließlich müssen auch Versicherer z.B.
Gehälter bezahlen und Gebäude unterhalten.
Natürlich soll hier nicht verschwiegen werden, dass es auch (noch)
ertragreiche Sparten gibt.
So wirft die private Unfallversicherung im Branchendurchschnitt 20%
Gewinn ab, aber dies eher bei der Allianz, Provinzial und Co. als bei den von
uns erarbeiteten und angebotenen Maklerkonzepten, die stark rabattiert sind.
Hier regieren leider auch die roten Zahlen.
Also: „Typisch Versicherung ?“
Richtig ist, dass die Versicherungswirtschaft alleine in der Schaden-
und Unfallversicherung im Jahr 2018 mehr als 23 Mio. Schäden reguliert hat.
Wenn der Eindruck besteht, dass Versicherer üblicherweise nicht bezahlen, muss
dies also andere Ursachen haben.
Unsere Empfehlung: Beschäftigen Sie sich nicht erst nach einem
Schaden mit Ihren Versicherungsverträgen, sondern vorher. Informieren Sie sich
umfassend. Klären Sie mit Ihrem Versicherer unmissverständlich, welche Gefahren
versichert sind und welche wichtigen Leistungsausschlüsse es gibt. Lassen Sie
sich Alternativen aufzeigen und fragen Sie unbedingt immer nach, wenn Sie Dinge
nicht verstehen.
Dafür stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Aktuelle Gerichtsurteile sorgen für Versicherungslücken
Gemäß den Versicherungsbedingungen hat der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen zu leisten, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Leitungswasser im Sinne der Bedingungen ist üblicher Weise “Wasser, das aus den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus den sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.”
Über die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte wurde
definiert, dass auch eine klassische Dusche mit Duschtasse eine „Einrichtung“
der Wasserversorgung darstellt. Bei undichten Fugen galt demnach die o.g.
Definition, dass Wasser bestimmungswidrig aus der Einrichtung ausgetreten war.
Somit waren die Nässeschäden am Gebäude im Normalfall versichert. Zum Beispiel:
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2009 – 7 U 196/07
AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2001 – 42 C 9839/01
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.06.2015 – 16 U 15/15
Es gibt aber aktuell auch anderslautende
Gerichtsentscheidungen, die den Versicherungsschutz verneinen, explizit bei
ebenerdigen Duschen.
OLG München; Hinweisbeschluss vom 30.08.2017;
AZ: 25 U 1728/17
Sollten Sie ebenerdige Duschen haben, so empfehlen wir eine
individuelle Prüfung Ihres Versicherungsschutzes und ggf. eine Regelung mit dem
Versicherer zu treffen.
Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Eines der wichtigsten Gerichtsurteile für Indoorspielplätze
und Trampolinhallen ist das Trampolinurteil des BGH vom 03.06.2008 (Az.: VI ZR
223/07): „Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer
Trampolinanlage“
Der BGH sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
und eine daraus resultierende Haftung, weil: Gerade bei einem Trampolin,
welches auch für Kinder freigegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt
werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern
liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden.
Bisher wurde aus dem Urteil geschlossen, dass ein Betreiber
eines Trampolins vor einer missbräuchlichen Verwendung und den daraus
resultierenden Folgen (schwere Verletzungen) angemessen warnen muss. Es reicht
demnach nicht aus, bloß Verhaltensregeln zu erlassen, sondern es muss explizit
auf die schwerwiegenden Folgen bei missbräuchlicher Verwendung hingewiesen werden.
Soweit die bisher herrschende Meinung und unsere Empfehlung
seit vielen Jahren.
In einem ganz aktuellen Fall, welcher vor dem OLG-Köln
verhandelt wird, vertritt der vorsitzende Richter eine sehr viel schärfere Auffassung.
Er interpretiert das BGH-Urteil so, dass der Betreiber einer Trampolinanlage grundsätzlich
gesteigerte Hinweispflichten hat, auch auf mögliche Verletzungen bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch hinzuweisen.
Das OLG Köln hat ausgeführt, man müsse zwar nicht über eine abstrakte und fernliegende Gefahr belehren, wohl aber über eine durchaus denkbare Gefahr. Dies schließt eine Schädigung durch eine unbekannte aber dennoch vorhandene Vorerkrankung (hier Osteoporose) des Benutzers mit ein.
Da die Rechtsauffassung des OLG-Köln sehr ernst zu nehmen
ist, empfehlen wir allen Betreibern von Trampolin- oder vergleichbaren
Gefahrenanlagen ihre Hinweise, Benutzungsregeln, Sicherheitseinweisungen und
AGB entsprechend anzupassen.
Für weitere Informationen zum Haftungsmanagement stehen wir
gerne zur Verfügung.
Berufsunfähigkeit: Psychische Erkrankungen Grund Nr. 1
Erneut zeigt die Studie eines großen Versicherers, was Fachleute schon wissen: Kopfarbeit ist die wichtigste Ursache, weshalb Menschen ihren Beruf aufgeben müssen. Sie verdrängt damit körperliche Gebrechen wie etwa eine Schädigung der Gelenke oder ein Rückenleiden als Hauptursache. Das ist ein Fakt, den Menschen mit geistigen Berufen nicht ignorieren sollten.
Sollte man eine private Berufsunfähigkeitsversicherung
auch dann besitzen, wenn man im Büro arbeitet, als Pädagoge, kaufmännischer
Angestellter oder wenn man einem anderen geistigen Beruf nachgeht? Die Antwort
muss ganz klar lauten: natürlich, und zwar gerade dann. Das zeigt ganz frisch
der „Report Berufsunfähigkeit“, den der Versicherer Swiss Life anhand tausender
Kundendaten ausgewertet hat. Demnach sind psychische Erkrankungen mittlerweile
Hauptursache, wenn ein privater Versicherer eine Berufsunfähigkeits-Rente
auszahlt. 37 Prozent aller neu bewilligten Leistungen resultieren aus psychischen
Erkrankungen.
Weniger häufig sind Ursachen, die
aus körperlich schwerer Arbeit resultieren
Dem entgegen nimmt die Bedeutung
jener Berufsunfähigkeits-Gründe ab, die aus einer schweren körperlichen Tätigkeit
resultieren. Zu unterschätzen sind freilich auch diese nicht. Etwa jeder vierte
Leistungsfall (24 Prozent) betrifft Erkrankungen des Bewegungsapparates als
zweithäufigste Ursache. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Fliesenleger
aufgrund seiner dauerhaften Arbeit am Boden kaputte Knie und einen kaputten Rücken
hat. Weitere 14 Prozent resultieren aus Unfällen als dritthäufigster Ursache.
Es folgen Krebs (neun Prozent), Herz-, Kreislaufkrankheiten (acht Prozent)
sowie innere Erkrankungen mit vier Prozent aller Neurenten.
In diesen Zahlen spiegelt sich auch
der Wandel der Arbeitswelt wider, ging doch der Anteil an „Malocherjobs“ in den
letzten Jahren stetig zurück. Hingegen steigt die Bedeutung von
Dienstleistungs- und geistiger Arbeit in unserer Gesellschaft und damit
einhergehende Ursachen für Berufsunfähigkeit. Das zeigt auch der langfristige
Trend. Bei BU-Leistungen aufgrund psychischer Erkrankungen gab es in den
vergangenen zehn Jahren einen Anstieg um satte 40 Prozent. Auch wenn andere
Studien teils leicht abweichende Zahlen zeigen, ist diese Entwicklung in allen
untersuchten Statistiken nachweisbar.
Frauen unter 30 besonders oft wegen
Psyche berufsunfähig
Teils zeigen sich auch deutliche
Unterschiede bei den Geschlechtern. Laut Report ist das Risiko für Frauen
deutlich höher,
aufgrund psychischer Ursachen ihren Beruf aufgeben zu müssen. Sind doch für 44
Prozent der Frauen BU-Leistungen durch eine psychische Erkrankung verursacht,
jedoch nur für 28 Prozent der Männer.
Bei Frauen unter dreißig Jahren
betrifft die Psyche sogar beinahe jeden zweiten Fall einer Berufsunfähigkeit.
Dem entgegen sind Männer unter 30 weit stärker durch Unfälle bedroht: Sie
betreffen 33 Prozent aller neuen BU-Fälle. Zum Vergleich: Bei jungen Frauen
sind Unfälle nur für neun Prozent verantwortlich.
Wer einen geistigen Beruf ausübt,
sollte sich folglich auch über den Schutz der Arbeitskraft informieren. Hier
hilft ein Beratungsgespräch, den passenden Schutz bei den oft recht komplexen
Tarifen zu finden.
In der letzten Woche erzählte mir ein Betreiber eines Indoorspielplatzes, wie er auf der Kartbahn Kinder dabei beobachtet hat, wie diese neben den Minikarts halb auf dem Boden lagen.
Der Betreiber ist sofort dorthin gelaufen, weil er um das Wohl der Kinder besorgt war und Unfälle befürchtete.
Als er dort ankam staunte er nicht schlecht. Die kleinen Rabauken lagen halb unter den Karts, mit Armen wie Tentakeln griffen sie in die Radkästen der Karts und schlängelten sich bis zum Münzsammler und fingerten einen Taler nach dem nächsten aus dem Behälter.
Der Betreiber stellte die Schwerverbrecher auf frischer Tat. Da sie geständig waren und Reue zeigten, wurden sie der örtlichen Justiz (Eltern) übergeben, wo sie ihre gerechte Strafe erwarten.
Aber nicht immer geht die Verbrecherjagd so positiv aus. Immer wieder kommt es zu Einbrüchen, bei denen auch die münzbetriebenen Spielgeräte aufgebrochen und geleert werden. Schnell kommen Schäden von 5.000 € und mehr zusammen. Versicherungstechnisch sind hierbei zwei Dinge zu beachten:
a) In der Inhaltsversicherung müssen Münzautomaten und der Inhalt der Automaten ausdrücklich mit definierten Entschädigungsgrenzen eingeschlossen sein. Diese sind im Normalfal nämlich ausgeschlossen.
b) Die Höhe der gestohlenen Geldbeträge aus den Automaten muss gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden. Hierbei hilft ein regelmäßiges Entleerungsprotokoll, auf dem alle Barentnahmen der jeweiligen Automaten mit Datum dokumentiert werden.
Dann ist auch dieser Schaden versichert.
PS: Die Diebstähle der kleinen Rabauken sind übrigens ähnlich wie Ladendiebstähle nicht versicherbar. Auch nicht bei uns.
Gewährleistung: Das müssen Betriebe bei Warenlieferungen beachten
Wer Ware bei der Annahme nicht prüft, riskiert seine Gewährleistungsrechte. Denn Unternehmer sind laut Handelsgesetzbuch prüf- und rügepflichtig.
Bei einer Warenlieferung haben Unternehmen
Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten, wenn dieser mangelhafte Ware
liefert.
Um von diesen Rechten überhaupt Gebrauch machen zu können, müssen die Betriebe bei der Warenlieferung ihren Pflichten nachkommen. Das heißt, sie müssen die Ware prüfen und mangelhafte Ware gegebenenfalls rügen. Herausforderung: Die Rechtsprechung setzt hohe Maßstäbe an die Prüf- und Rügepflichten nach Paragraf 377 im Handelsgesetzbuch.
Laut Paragraf 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) müssen Kaufleute Ware auf Mängel prüfen, sobald sie vom Lieferanten gebracht wird. Wer den Prüf- und Rügepflichten nicht nachkommt, genehmigt die Ware automatisch.
Die Folge: Entdeckt der Käufer später bei der Ware einen
Mangel, den er bereits bei rechtzeitiger Kontrolle hätte erkennen müssen,
verliert er gegenüber dem Lieferanten seine Gewährleistungsrechte. Deshalb
müssen Betriebe ihre Prüf- und Rügepflichten ernst nehmen. Auch Gerichte setzen
sowohl an die Prüf- als auch an die Rügepflicht strenge Maßstäbe.
In der Praxis kommt es oft vor, dass ein großer Abnehmer von
seinen kleineren Zuliefe-rern verlangt, auf diese Prüf- und Rügepflichten zu
verzichten und der Zulieferer stattdessen zu einer Warenausgangskontrolle
verpflichtet wird. Doch Vorsicht ! Dieses Vorgehen sollte mit dem
Haftpflichtversicherer abgestimmt werden, weil der Zulieferer damit vertraglich
die Haftung erweitert, was i.d.R. nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung
versichert ist.
Schadenfälle aus der Praxis – es kann jeden treffen
Eine Betriebsunterbrechung ist für jedes Unternehmen der Super-GAU. Auch für Sport- und Freizeitbetriebe. Mittlerweile ist ein Cyber- oder Hackerangriff eine der größten Gefahren. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen das Risiko für alle Berufsbranchen.
Ein Bowlingcenter mit einem Online-Buchungssystem wurde durch eine Kreditkartenfirma auf Unregelmäßigkeiten und Datendiebstähle auf seiner Website hingewiesen. Mit dem Verdacht wurde unverzüglich ein Forensik- Dienstleister beauftragt, die Schadenursache zu recherchieren und die Systeme zu bereinigen. Gleichzeitig wurde das Online-Buchungssystem geschlossen, ein Betriebsausfall war also die Folge. Die nächste Maßnahme war, ein Krisenmanagement mit Anwälten für IT- und Datenschutzrechte sowie PR-Spezialisten zur Minimierung des Imageschadens aufzustellen. Die betroffenen Kunden wurden über den Datendiebstahl informiert und haben von der Kreditkartenfirma neue Kreditkarten erhalten.
In einem großen Sportcenter war an einem Morgen beim Hochfahren des Betriebssystems klar, dass etwas nicht stimmt: Die Verknüpfung der PCs mit dem Server war nicht möglich. Der IT-Berater stellte schnell fest, dass ein Verschlüsselungstrojaner Ursache für die Probleme war, und nahm sofort das System vom Netz. Die gesamte EDV-Anlage wurde neu konfiguriert und die letzten Backups installiert. Alle Profile und Zugänge mussten neu eingerichtet werden. Die Kosten – Arbeitsleistung des IT-Beraters inklusive Nacht- und Wochenendzuschlägen über einen Zeitraum von drei Wochen – beliefen sich auf 50.000 Euro.
Die IP-Telefonanlageeines Hotels wurde gehackt. Am Wochenende wurde über die ungeschützte Telefonanlage massenhaft in die Welt telefoniert. Die angefallenen Kosten wurden von dem Telefonanbieter in Rechnung gestellt. Die gute Nachricht: Datenmanipulation und Telefonmehrkosten sind mitversicherbar.
Fazit: Eine gute Cyberschutzversicherung schützt Sie vor Eigen- und Drittschäden und übernimmt auch die Kosten für Serviceleistungen externer Dienstleister.
Schadenfälle aus der Praxis – es kann jeden treffen
Eine Betriebsunterbrechung ist für jedes Unternehmen der Super-GAU. Mittlerweile ist ein Cyber- oder Hackerangriff eine der größten Gefahren. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen das Risiko für alle Berufsbranchen.
Ein Internet-Shop-Betreiber wurde durch eine Kreditkartenfirma auf Unregelmäßigkeiten und Datendiebstähle auf seiner Website hingewiesen. Mit dem Verdacht wurde unverzüglich ein Forensik- Dienstleister beauftragt, die Schadenursache zu recherchieren und die Systeme zu bereinigen. Gleichzeitig wurde der Shop geschlossen, ein Betriebsausfall war also die Folge. Die nächste Maßnahme war, ein Krisenmanagement mit Anwälten für IT- und Datenschutzrechte sowie PR-Spezialisten zur Minimierung des Imageschadens aufzustellen. Die betroffenen Kunden wurden über den Datendiebstahl informiert und haben neue Kreditkarten erhalten.
In einer Baufirma war an einem Morgen beim Hochfahren des Betriebssystems klar, dass etwas nicht stimmt: Die Verknüpfung der PCs mit dem Server war nicht möglich. Der IT-Berater stellte schnell fest, dass ein Verschlüsselungstrojaner Ursache für die Probleme war, und nahm sofort das System vom Netz. Die gesamte EDV-Anlage wurde neu konfiguriert und die letzten Backups installiert. Alle Profile und Zugänge mussten neu eingerichtet werden. Die Kosten – Arbeitsleistung des IT-Beraters inklusive Nacht- und Wochenendzuschlägen über einen Zeitraum von drei Wochen – beliefen sich auf 100.000 Euro.
Die IP-Telefonanlage einer Volkshochschule wurde an einem Freitagabend nach Schulschluss gehackt. An dem Wochenende wurde über die ungeschützte Telefonanlage massenhaft in die Welt telefoniert. Die angefallenen Kosten wurden von dem Telefonanbieter in Rechnung gestellt. Die gute Nachricht: Datenmanipulation und Telefonmehrkosten sind mitversicherbar.
Fazit: Eine gute Cyberschutzversicherung schützt Sie vor Eigen- und Drittschäden und übernimmt auch die Kosten für Serviceleistungen externer Dienstleister.
Risikozuschläge werden vereinbart, wenn bei Antragsstellung aufgrund einer akuten oder chronischen Erkrankung die Übernahme des Antrags zu normalen Bedingungen nicht möglich war. Vereinbarte Risikozuschläge müssen jedoch wieder herausgenommen werden, wenn das erhöhte Risiko weggefallen oder bedeutungslos geworden ist. Dies kann im Einzelfall deutlich mehr als 100 € pro Monat Einsparung bedeuten.
Die Regelung findet sich im §41 VVG. „Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie
vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers
oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der
Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim
Versicherer angemessen herabgesetzt wird“.
Diese Regelung gilt im Übrigen auch für die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
und sogar für alle sonstigen Versicherungen, die einen Risikozuschlag enthalten
können.
Wenn Sie einen Vertrag mit Risikozuschlag haben, dann prüfen wir gerne gemeinsam, ob dieser Zuschlag noch Relevanz hat.